RS OGH 1999/10/20 3Ob79/99k, 5Ob85/02i, 3Ob51/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
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Norm

MRG §3

Rechtssatz

Der Mieter hat für jene Arbeiten, die eigentlich der Vermieter nach § 3 MRG durchführen hätte müssen, Anspruch auf Ersatz der hierfür erforderlichen Kosten, auf einen verbleibenden Nutzen kommt es insoweit nicht an. Die eigene Mühewaltung des Bestandnehmers stellt im Allgemeinen keinen ersatzfähigen Aufwand dar, (stRsp, SZ 67/210 mN) wohl aber jene Entgelte, die er für den Arbeitseinsatz seiner Helfer aufzubringen hatte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 79/99k
    Entscheidungstext OGH 20.10.1999 3 Ob 79/99k
  • 5 Ob 85/02i
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 85/02i
    nur: Die eigene Mühewaltung des Bestandnehmers stellt im Allgemeinen keinen ersatzfähigen Aufwand dar, wohl aber jene Entgelte, die er für den Arbeitseinsatz seiner Helfer aufzubringen hatte. (T1)
    Beisatz: Hier: § 10 MRG. (T2)
  • 3 Ob 51/17x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 51/17x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112727

Im RIS seit

19.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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