RS OGH 1999/10/20 3Ob174/98d

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Veröffentlicht am 20.10.1999
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Norm

EO §144

Rechtssatz

Ein neuerungsverbotswidriger Rechtsmittelvortrag ist verfahrensrechtlich derart zu ahnden, dass mangels gerechtfertigten und begründeten Rechtsmittelvorbringens das Rechtsmittel in der Sache zu erledigen ist. Diese Auffassung findet zwanglos auch damit ihre Begründung, dass auch sonst rechtlich und/oder tatsächlich unzutreffendes Rechtsmittelvorbringen (Rekursvorbringen) wegen Nichtvorliegens des geltend gemachten Rechtsmittelgrundes zur sachlichen Erledigung des Rechtsmittels führt und nicht etwa dessen Unzulässigkeit (und damit dessen Zurückweisung) begründet, weil die Erfolgsvoraussetzungen und die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Rechtsmitteln zu unterscheiden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112689

Dokumentnummer

JJR_19991020_OGH0002_0030OB00174_98D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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