Rechtssatz
Für die Annahme, es liege trotz einer vorhandenen dritten Wohnung ein Zweifamilienhaus im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG vor, ist erforderlich, dass diese dritte Wohnung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht nur vorübergehend, sondern definitiv unvermietbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112565Im RIS seit
19.11.1999Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019