Norm
EO §78Rechtssatz
Erklärt das Gericht die Verfahrenshilfe für erloschen oder entzieht es sie, so bleibt der bestellte Rechtsanwalt gemäß dem auch im Exekutionsverfahren nach § 78 EO maßgebenden § 68 Abs 4 Satz 1 ZPO noch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses berechtigt und verpflichtet, für die Partei zu handeln, soweit dies nötig ist, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112638Dokumentnummer
JJR_19991020_OGH0002_0030OB00255_99T0000_001