RS OGH 1999/10/20 3Ob255/99t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1999
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Norm

EO §78
ZPO §68 Abs1
ZPO §68 Abs4

Rechtssatz

Erklärt das Gericht die Verfahrenshilfe für erloschen oder entzieht es sie, so bleibt der bestellte Rechtsanwalt gemäß dem auch im Exekutionsverfahren nach § 78 EO maßgebenden § 68 Abs 4 Satz 1 ZPO noch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses berechtigt und verpflichtet, für die Partei zu handeln, soweit dies nötig ist, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112638

Dokumentnummer

JJR_19991020_OGH0002_0030OB00255_99T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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