Norm
BWFG §9 Abs1 Z1Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs 4 BWFG wird über das Ansuchen um Gewährung einer Forderung entschieden, wobei bei positiver Erledigung eine schriftliche Zusicherung erteilt wird. Daraus erwächst dem Forderungswerber ein Anspruch aus der Förderungszusicherung. Auf Grund der ausdrücklichen und klaren Regelung des § 17 Abs 2 letzter Satz BWFG ist dieser Anspruch aus der Forderungszusicherung, im vorliegenden Fall daher der Anspruch auf Auszahlung des Wohnbauforderungsdarlehens (vgl § 9 Abs 1 Z 1 BWFG), der Exekution entzogen und daher unpfändbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112758Dokumentnummer
JJR_19991020_OGH0002_0030OB00093_98T0000_001