Norm
ABGB §212 Abs2Rechtssatz
Wurde das Amt für Jugend und Familie von der Mutter gemäß § 212 Abs 2 ABGB mit der Führung der Unterhaltssachwalterschaft betraut, kommt dem Amt für Jugend und Familie die alleinige Vertretung des Kindes im Vorschussverfahren zu, auch wenn ihm - infolge der Abweisung des Vorschussantrages - bislang ein Beschluss auf Vorschussgewährung nicht zugestellt wurde, sodass die Folgen des § 9 Abs 2 UVG nicht eintreten konnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112665Dokumentnummer
JJR_19991021_OGH0002_0060OB00175_99Z0000_001