TE Vwgh Beschluss 2004/10/1 99/12/0167

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Veröffentlicht am 01.10.2004
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/02 Ämter der Landesregierungen;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AdLRegOrgG 1925 §1 Abs1;
AdLRegOrgG 1925 §1 Abs3;
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;
AVG §56;
B-VG Art1;
B-VG Art101;
B-VG Art106;
B-VG Art19 Abs1;
B-VG Art21 Abs3 idF 1999/I/008;
DP/OÖ 1954 §67 idF 1973/070;
LBG OÖ 1993 §152 Abs1 idF 1998/094;
LBG OÖ 1993 §152 Abs2;
LBG OÖ 1993 §92 Abs5;
LBG OÖ 1993 §92;
LBG OÖ 1993 §93 Abs1;
LBG OÖ 1993 §93 Abs3;
ÜG 1920 §9 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des L in L, vertreten durch Dr. Ulf Gastgeb, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Bürgerstraße 41, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Landesamtsdirektors von Oberösterreich vom 19. März 1999, Zl. PersI-521774/31-1999/Hs, betreffend Verwendungsänderung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Rechnungsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Er war seit 1995 (bis zu seiner im Jänner 1999 zunächst vorübergehenden Verwendungsänderung und der nunmehr durch die angefochtene Erledigung (auf Dauer verfügten) Verwendungsänderung) Gruppenleiter der Abteilungsgruppe Buch IX der Landesbuchhaltung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung.

Die angefochtene, als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 19. März 1999, die im Kopf das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, im Vorspann zum Spruch "den Landesamtsdirektor als Dienstbehörde" nennt und die nach der Fertigungsklausel "Für den Landesamtsdirektor" von einem Organwalter unterschrieben ist, enthält folgende als Spruch bezeichnete Verfügung:

"Sie werden aus dienstlichen Gründen mit Wirksamkeit ab Zustellung dieses Bescheides von Ihrer bisherigen Verwendung als Leiter der Abteilungsgruppe Buch IX der Landesbuchhaltung abberufen, gleichzeitig wird Ihnen die neue Verwendung 'Sachbearbeiter der Nebengebarung' in der Abteilungsgruppe Buch III zugewiesen.

Über Ihre künftige dienst- und besoldungsrechtliche Stellung erhalten Sie eine gesonderte Erledigung."

Als Rechtsgrundlage wird § 93 des O.ö. Landesbeamtengesetzes 1993 (O.ö. LBG) angeführt. In der Begründung wird nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der angewandten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, bei der gegenständlichen Maßnahme handle es sich um eine sogenannte "qualifizierte" Verwendungsänderung im Sinne des § 93 Abs. 1 Z. 2 O.ö. LBG, wobei nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens von einem wichtigen dienstlichen Interesse an der qualifizierten Verwendungsänderung auszugehen sei. Das wichtige dienstliche Interesse wurde mit 1.) den schwerwiegenden Dienstverletzungen in Form von Paraphenfälschung und Gleitzeitverfehlungen, 2.) wesentlichen, auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführenden Spannungsverhältnissen in der Abteilungsgruppe Buch IX und 3.) groben Führungsmängeln des Beschwerdeführers begründet (wird näher in Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen ausgeführt).

Gegen diese als Bescheid bezeichnete Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Vorab ist die Zulässigkeit der gegenständlichen Beschwerde zu klären.

I. Rechtslage

1. Oberösterreichisches Landesbeamtengesetz 1993 (O.ö. LBG)

Im Beschwerdefall ist die Rechtslage nach dem O.ö. LBG, LGBl. Nr. 11/1994, anzuwenden. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der §§ 92 und 93 O.ö. LBG lauten auszugsweise:

"§ 92

Versetzung

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte nicht nur vorübergehend (§ 91) einer anderen Dienststelle zugewiesen wird.

(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht ...

...

(4) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er davon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(5) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen.

...

§ 93

Verwendungsänderung

(1) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung unter Zuweisung einer neuen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten eine Verschlechterung zu erwarten ist, oder

2. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist.

...

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung, soweit ihre Dauer 90 Kalendertage nicht übersteigt. ..."

Zu § 92 Abs. 5 O.ö. LBG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Beilage 339/1993 zum kurzschriftlichen Bericht des o.ö. Landtages, XXIV. GP, Seite 76, Folgendes ausgeführt:

"Ein Bescheid nach Abs. 5 wird, soweit er im Bereich des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaften und Agrarbezirksbehörden ergeht, vom Landesamtsdirektor erlassen ... ."

Nach § 152 Abs. 1 O.ö. LBG, in der Fassung LGBl. Nr. 94/1998, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes - unbeschadet der Zuständigkeit weisungsfreier Verwaltungsbehörden und Organe - der Landesregierung, soweit nicht im Bereich des inneren Dienstes (insbesondere der §§ 16, 46 bis 52, 54, 56, 57 Abs. 2 und 3, 60 bis 62, 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 und 4, 66, 68, 76 Abs. 1, 89 bis 93, 94 Abs. 2 Z 1, 129, 130 und 131 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und den Agrarbezirksbehörden) die Zuständigkeit des Landeshauptmannes (Landesamtsdirektors) gegeben ist.

Dienstbehörde ist unbeschadet der Zuständigkeit weisungsfreier Verwaltungsbehörden und des Landeshauptmannes (Landesamtsdirektor) die Landesregierung (§ 152 Abs. 2 leg. cit.).

Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Beilage 339/1993 zum kurzschriftlichen Bericht des o.ö. Landtages, XXIV. GP, Seite119, zu § 153 (entspricht § 152) führen Folgendes aus:

"Die Regelung über die Vollziehung berücksichtigt den Umstand, dass zur Wahrnehmung der Angelegenheiten des inneren Dienstes im Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und den Agrarbezirksbehörden gemäß Art. 106 B-VG, § 1 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925 betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, § 8 Abs. 5 lit. a und b des Übergangsgesetzes 1920, BGBl. Nr. 269/1925, sowie Art. 53 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 1 L-VG 1991, LBGl. Nr. 122, § 3 Abs. 1 O.ö. Agrarbezirksbehördengesetz, LBGl. Nr. 35/1955, der Landesamtsdirektor unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes zuständig ist."

2. B-VG, ÜG 1920 und BVG/Ämter der Landesregierung

2.1. B-VG

Gemäß Art 19 Abs. 1 B-VG sind die obersten Organe der Vollziehung der Bundespräsident, die Bundesminister und Staatssekretäre sowie die Mitglieder der Landesregierungen.

Nach Art 21 Abs. 3 Satz 2 B-VG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 8 /1999 wird die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Länder von den obersten Organen der Länder ausgeübt; soweit dieses Gesetz entsprechende Ausnahmen hinsichtlich der Bediensteten des Bundes vorsieht, kann durch Landesverfassungsgesetz bestimmt werden, dass die Diensthoheit gegenüber den Bediensteten des Landes von gleichartigen Organen ausgeübt wird.

Gemäß Art. 101 Abs. 1 B-VG übt die Vollziehung jedes Landes eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus.

Nach Art. 106 B-VG wird zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Landesamtsdirektor bestellt. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.

2.2. ÜG 1920

Nach § 8 Abs. 5 lit. a des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des BGBl. Nr. 386 vom Jahre 1925, BGBl. Nr. 368/1925 (Wiederverlautbarung - im Folgenden kurz ÜG 1920), gelten bis zum Zeitpunkt, in dem die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern durch das gemäß Art. 120 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassende Bundesverfassungsgesetz und die Ausführungsgesetze hiezu geregelt ist, für die Verwaltung in den Ländern folgende Bestimmungen:

a) In der Landesinstanz bilden in jedem Land die bisherigen Behörden und Ämter der ehemals autonomen Verwaltung des Landes und die bisherige Behörde der politischen Verwaltung einschließlich der bei dieser Behörde vereinigten besonderen Verwaltungszweige eine einheitliche Behörde (Amt der Landesregierung; Art. 106 des Bundes-Verfassungsgesetzes), deren Vorstand der Landeshauptmann ist. Der zur Leitung des inneren Dienstes berufene rechtskundige Verwaltungsbeamte (Landesamtsdirektor; Art. 106 des Bundes-Verfassungsgesetzes) ist aus den Beamten der bisherigen autonomen oder politischen Verwaltung, die den Vorschriften über die Befähigung zur Ausübung des politischen Dienstes entsprechen, durch die Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung zu bestellen. Nähere Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung werden durch besonderes Bundesverfassungsgesetz erlassen.

§ 9 Abs. 3 letzter Satz des ÜG 1920 sieht vor, dass die Verfügungen über die dienstliche Verwendung der in diesem Absatz bezeichneten Angestellten beim Amt der Landesregierung oder bei den Bezirkshauptmannschaften einschließlich der bei diesen Behörden vereinigten besonderen Verwaltungszweige (§ 8, Absatz 1) (Anm.: dies waren die bei den genannten Behörden tätigen Bundesangestellten) so zu erfolgen hat, wie sie bisher bezüglich der Landesangestellten erfolgt ist.

2.3. BVG/Ämter der Landesregierung

Nach § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925 (im Folgenden BVG/Ämter der Landesregierung), ist der Landeshauptmann der Vorstand des Amtes der Landesregierung. Die Bestimmung des letzten Satzes des § 9 Absatz 3 des Übergangsgesetzes bleibt unberührt.

Gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. obliegt unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, in dessen Verhinderung dem in der gleichen Weise wie der Landesamtsdirektor zu bestellenden, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Landesamtsdirektor entsprechenden Beamten des Amtes der Landesregierung.

Nach § 3 Abs. 1 BVG/Ämter der Landesregierung besorgen die Abteilungen des Amtes der Landesregierung die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben (Art. 101 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Art. 102 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes).

Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. wird das Nähere über den Geschäftsgang im Amte der Landesregierung durch eine Geschäftsordnung geregelt, auf deren Erlass und Abänderung die Vorschrift des § 2 Abs. 5 sinngemäß Anwendung findet.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist in der Geschäftsordnung insbesondere auch zu regeln, inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben, unbeschadet ihrer durch die Bundesverfassung und die Landesverfassung geregelten Verantwortlichkeit, sich bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Gruppenvorstände und Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch einzelne den Abteilungen zugeteilte Beamte vertreten lassen können. II. Erwägungen

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die angefochtene Erledigung eine Verwendungsänderung, die gemäß § 93 Abs. 1 Z 2 O.ö. LBG einer Versetzung gleichzuhalten ist, zum Inhalt hat, über die nach § 92 Abs. 5 leg. cit. in Bescheidform zu entscheiden ist. Da die Bestimmung des § 92 Abs. 5 O.ö. LBG für die Versetzung die Bescheidform ausdrücklich anordnet, ist diese Personalmaßnahme nicht mehr eine Verfügung in Ausübung der Diensthoheit, die durch Dienstbefehl (Weisung), also durch einen sogenannten inneren Verwaltungsakt, zu treffen ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1973, B 156/73 = VfSlg. 7244, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die bekämpfte als Bescheid bezeichnete Erledigung ist nach ihrem hiefür maßgeblichen äußeren Erscheinungsbild dem Landesamtsdirektor zuzurechnen, dem auch die Stellung als belangte Behörde zukommt. Dies folgt daraus, dass die angefochtene Erledigung für den Landesamtsdirektor gefertigt ist und der Landesamtsdirektor in der angefochtenen Erledigung als Dienstbehörde bezeichnet wird. Darüber hinaus lässt die bekämpfte Erledigung jeglichen Hinweis darauf vermissen, dass der Landesamtsdirektor für den Landeshauptmann oder die Landesregierung oder ein sonstiges Mitglied der Landesregierung tätig geworden ist. Auch die belangte Behörde ist in ihrer Gegenschrift von dieser Zuordnung ausgegangen und hat sich in diesem Zusammenhang auf ihre (bundes- und landesverfassungsgesetzlich) vorgesehene Funktion "Leitung des inneren Dienstes" und auf die damit verbundene Bestimmung des § 152 Abs. 1 O.ö. LBG berufen.

Vorab ist für den Beschwerdefall zu klären, ob die belangte Behörde (Landesamtsdirektor) überhaupt "bescheidfähig" ist oder nicht. Dies ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund nachstehender Ausführungen nicht der Fall:

Zum Aufgabenbereich des inneren Dienstes, zu dessen Leitung der Landesamtsdirektor berufen ist, gehören neben der Organisation der Sachmittel (wie beispielsweise die Organisation und Verfügung über die Dienstgebäude und Diensträume etc.) auch der Einsatz der personellen Mittel zur Besorgung der anfallenden Aufgaben, sodass auch die Verfügung über die dienstliche Verwendung eines Beamten in die Angelegenheit des inneren Dienstes fällt. Letzteres gilt jedoch nur insoweit, als nicht zum maßgebenden Stichtag eine historische Zuständigkeit der Landesregierung nachgewiesen werden kann (vgl. dazu § 1 Abs. 1 letzter Satz BVG/Ämter der Landesregierung in Verbindung mit § 9 Abs. 3 letzter Satz ÜG 1920 sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 1966, B 12/64, VfSlg. 5296). Im maßgebenden Zeitpunkt des Inkrafttretens der obgenannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen wurden die Aufgaben, die zur Leitung des inneren Dienstes zählten, jedoch typischerweise in der Handlungsform des Dienstbefehls (Weisung, innerer Verwaltungsakt) und gerade nicht mittels Bescheid wahrgenommen. Für den inneren Dienst ist daher neben einer funktionellen Eingrenzung der dazu zählenden Aufgaben (im Wesentlichen die Organisation der personellen Mittel, sowie der Sachmittel; vgl. dazu im einzelnen Pesendorfer, Der Landeshauptmann, (1986) S. 172 ff, und Pesendorfer, Der innere Dienstbetrieb im Amt der Landesregierung, (1981) S. 49 ff.) deren Besorgung durch Weisung und nicht durch Bescheid kennzeichnend. Hingegen fiel die Erlassung von dienstrechtlichen Bescheiden (sei es zur Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) als Vollzug des Dienstrechts in die Zuständigkeit der Landesregierung (Art. 101 B-VG) bzw. allenfalls eines Mitgliedes der Landesregierung nach § 3 Abs. 1 BVG/Ämter der Landesregierung. Diese Abgrenzung zwischen diesen beiden Bereichen liegt auch der im Ergebnis insofern übereinstimmenden Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts erkennbar zugrunde (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1973, B 156/73, VfSlg. 7244, sowie das hg. Erkenntnis vom 8. November 1973, Zlen. 1453, 1454/73, das hg. Erkenntnis vom 11. Jänner 1978, Zl. 2283/77, und das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1984, Zl. 83/12/0119).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 27. November 1996, Zl. 91/12/0146, ausgesprochen hat, kann der einfache Gesetzgeber die Angelegenheiten des inneren Dienstes einer gesetzlichen Regelung zuführen. Dies folgt insbesondere aus dem verfassungsrechtlichen Grundprinzip nach Art. 1 B-VG. Es ist dem einfachen Gesetzgeber auch nicht verfassungsrechtlich verwehrt, dem Beamten subjektive Rechte im Dienstverhältnis einzuräumen. Dies umfasst auch die Möglichkeit, dem Beamten das Recht einzuräumen, dass eine bestimmte Angelegenheit des Dienstverhältnisses statt durch Weisung nur mehr durch Bescheid (nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens, in dem unter Beiziehung des Beamten das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die zu treffende Maßnahme vorab, d.h. vor deren Wirksamkeit zu prüfen ist) gestaltet werden kann, wie dies im § 92 O.ö. LBG vorgesehen ist.

Dies führt jedoch - vor dem Hintergrund der Maßgeblichkeit der Handlungsform für die Zuordnung zur Leitung des inneren Dienstes einerseits und zum Dienstrechtsvollzug andererseits - folgerichtig dazu, dass mit einer derartigen Regelung, wie sie § 92 Abs. 5 O.ö. LBG (und zuvor bereits § 67 der als landesrechtliche Vorschrift in Kraft stehenden Dienstpragmatik in der Fassung der 18. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 70/1973) getroffen hat, eine Zuständigkeitsänderung vom Landeshauptmann/Landesamtsdirektor zur Landesregierung eintritt (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. November 1996 zu § 67 DP/OÖ). Zu beachten ist jedoch, dass durch derartige einfachgesetzliche Regelungen die verfassungsrechtlichen Normen, die dem Landesamtsdirektor die Leitung des inneren Dienstes zuweisen, nicht völlig ausgehöhlt werden dürfen. Die Bestimmung des § 92 Abs. 5 O.ö. LBG überschreitet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (wie bereits die Vorgängerregelung nach § 67 DP/OÖ) diese verfassungsrechtlichen Schranken nicht.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde lässt sich auch aus der Bestimmung des § 152 Abs. 1 O.ö. LBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (die anders als die Vorgängerbestimmung = DP/OÖ eine differenzierte Vollziehungsbestimmung enthält) nicht zwingend eine Bescheidkompetenz des Landesamtsdirektors für die in § 92 O.ö. LBG (bzw. nach § 93 Abs. 1 leg. cit gleichgestellte) in Bescheidform vorzunehmende Personalmaßnahme (Verfügung über die Verwendung des Beamten) ableiten. Bei den in § 152 Abs. 1 O.ö. LBG demonstrativ aufgezählten Angelegenheiten, die dem inneren Dienst zugeordnet und damit von der Vollziehungszuständigkeit der Landesregierung ausgenommen werden, handelt es sich - sieht man zunächst von den Verfügungen über die Verwendung des Beamten nach den §§ 89 bis 93 leg. cit ab - z.B. um die Regelungen über die Dienstausbildung und Fortbildung, die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit, die Dauer des Dienstes. Dies sind typische Angelegenheiten des inneren Dienstes, die vom Landeshauptmann/Landesamtsdirektor in Form des Dienstbefehls (Weisung, innerer Verwaltungsakt) wahrzunehmen sind. Was die in § 152 Abs. 1 O.ö. LBG ausdrücklich angeführten und dem Bereich des inneren Dienstes zugeordneten Vorschriften der §§ 89 bis 93 leg. cit betrifft, fallen darunter auch Personalmaßnahmen, die nicht ausdrücklich in Bescheidform zu treffen und daher durch Weisung (Dienstbefehl) zu verfügen sind. Dieses die genannte "Paragraphengruppe" umfassende Zitat lässt seinem Wortlaut nach in Verbindung mit den sonstigen (außerhalb der §§ 89 bis 93 O.ö. LBG genannten) Beispielen, die - wie oben dargelegt - Angelegenheiten betreffen, die auf Grund der Weisungsform, in der sie zu besorgen sind, unstrittig dem inneren Dienst zuzuordnen sind, eine nach dem oben Gesagten gebotene verfassungskonforme Interpretation dahingehend zu, dass nur jene Verfügungen über die Verwendung des Beamten in den Bereich des inneren Dienstes und somit in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes/ Landesamtsdirektors fallen, die in der typischen Handlungsform des Dienstbefehls (wie beispielsweise die vorübergehende Verwendungsänderung nach § 93 Abs. 3 O.ö. LBG 1993) und nicht mittels Bescheid zu besorgen sind. Auch bei diesem Verständnis bleibt ein Anwendungsbereich dieses in § 152 Abs. 1 O.ö. LBG genannten Beispiels erhalten. Hingegen fallen jene Personalmaßnahmen, für die der Gesetzgeber die Bescheidform vorgesehen hat (hier: nach § 93 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 5 O.ö. LBG für die sogenannte "qualifizierte" Verwendungsänderung als "Dauermaßnahme") als Vollzug des Dienstrechts in die Zuständigkeit der Landesregierung. Den von einer gegenteiligen Auffassung ausgehenden Erläuterungen zu § 92 Abs. 5 O.ö. LBG kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 27. Juni 1997, G 226/96 = VfSlg. 14.896 (zum Kärntner Objektivierungsgesetz) beruft, ist ihr zwar einzuräumen, dass Art 106 B-VG und § 1 Abs. 3 BVG/Ämter der Landesregierung Spezialnormen sind, die bestimmte Teilzuständigkeiten aus dem Bereich der Diensthoheit ausdrücklich besonderen Organen verleihen, die prinzipielle Zuständigkeit der Landesregierung zur Wahrnehmung der Diensthoheit (Art. 21 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit Art 19 Abs. 1 B-VG) jedoch nicht beseitigen. Aus den oben dargelegten Gründen kommen aber im Beschwerdefall die speziellen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über den inneren Dienst nicht zur Anwendung.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kommt dem Landesamtsdirektor auch unter Berufung auf seine Funktion "Leitung des inneren Dienstes" nach § 152 Abs. 1 O.ö. LBG keine Bescheidkompetenz zu. Die belangte Behörde (Landesamtsdirektor) hat in ihrer Gegenschrift ihre Bescheidfähigkeit ausschließlich auf diese Bestimmung gestützt und keine sonstige Rechtsvorschrift angeführt, aus der sich ihre (selbständige) Bescheidfähigkeit ergibt. Auch dem Verwaltungsgerichtshof ist eine solche Vorschrift nicht erkennbar, die dem Landesamtsdirektor die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden (und damit selbständige Behördenqualität) eingeräumt hätte. Damit mangelt der hier angefochtenen Erledigung ungeachtet ihrer Bezeichnung die Bescheidqualität (vgl. in diesem Zusammenhang den hg. Beschluss vom 28. Februar 1996, Zl. 92/12/0267).

Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Vorliegens einer notwendigen Prozessvoraussetzung (nämlich eines Bescheides im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandsersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 1. Oktober 2004

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120167.X00

Im RIS seit

12.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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