RS OGH 1999/10/21 15Os126/99, 12Os123/09v, 14Os169/11a, 14Os3/18z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1999
beobachten
merken

Norm

StGB §58 Abs2
StGB §71

Rechtssatz

Betrug und falsche Beweisaussage vor Gericht beruhen auf dem gleichen Charaktermangel, nämlich auf dem Hang zur Täuschung Dritter.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 126/99
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 15 Os 126/99
  • 12 Os 123/09v
    Entscheidungstext OGH 11.03.2010 12 Os 123/09v
    Auch; Beisatz: Hier: Gleiche schädliche Neigung von § 156 StGB, § 33 FinStrG und § 293 StGB, weil der Hang zur Täuschung zum Ausdruck kommt. (T1)
  • 14 Os 169/11a
    Entscheidungstext OGH 28.08.2012 14 Os 169/11a
    Auch; Beisatz: Hier: Gleiche schädliche Neigung von Verleumdung und Betrug. (T2)
  • 14 Os 3/18z
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 14 Os 3/18z
    Auch; Beisatz: Die Verjährungshemmung nach § 58 Abs 2 StGB ist nicht nur dann zu bejahen, wenn die während der Verjährungsfrist begangene mit Strafe bedrohte Handlung gegen das selbe Rechtsgut gerichtet ist wie die frühere. Vielmehr stellt die in § 71 StGB enthaltene Legaldefinition der schädlichen Neigung auch darauf ab, ob beide Delikte auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind. (T3)
    Beisatz: Hier: Gleiche schädliche Neigung von Betrug und § 298 Abs 1 StGB, weil beide auf einem Hang des Täters zur Täuschung beruhen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112557

Im RIS seit

20.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten