Norm
StGB §12 AaRechtssatz
Der Gehilfe, der das von ihm bestellte, aus dem Ausland geschmuggelte Suchtgift vom unmittelbaren Täter (Transporteur) übernimmt, leistet durch die Inempfangnahme dieses Suchtgifts allein noch keinen Tatbeitrag zu dem - jedoch vom Transporteur verwirklichten - Inverkehrsetzen an seine eigene Person; sein Verhalten ist vielmehr (abgesehen von der Bestimmung zur Suchtgiftausfuhr und Suchtgifteinfuhr) als in unmittelbarer Täterschaft begangener Erwerb im Sinne des § 27 Abs 1 SMG, bei entsprechender Feststellungsgrundlage allenfalls nach § 28 Abs 1 SMG oder nach § 15 StGB, § 28 Abs 2 vierter Fall SMG zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112619Dokumentnummer
JJR_19991021_OGH0002_0110OS00091_9900000_001