RS OGH 1999/10/21 11Os91/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1999
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Norm

StGB §12 Aa
SMG §28 Abs2 4.Fall A

Rechtssatz

Der Gehilfe, der das von ihm bestellte, aus dem Ausland geschmuggelte Suchtgift vom unmittelbaren Täter (Transporteur) übernimmt, leistet durch die Inempfangnahme dieses Suchtgifts allein noch keinen Tatbeitrag zu dem - jedoch vom Transporteur verwirklichten - Inverkehrsetzen an seine eigene Person; sein Verhalten ist vielmehr (abgesehen von der Bestimmung zur Suchtgiftausfuhr und Suchtgifteinfuhr) als in unmittelbarer Täterschaft begangener Erwerb im Sinne des § 27 Abs 1 SMG, bei entsprechender Feststellungsgrundlage allenfalls nach § 28 Abs 1 SMG oder nach § 15 StGB, § 28 Abs 2 vierter Fall SMG zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112619

Dokumentnummer

JJR_19991021_OGH0002_0110OS00091_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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