RS OGH 1999/10/21 6Ob227/99x, 5Ob135/07z, 5Ob40/16t, 9Ob96/18k, 6Ob98/19h, 5Ob125/19x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1999
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Norm

HVG §2
IMV §2
IMV §4 Abs1

Rechtssatz

Unzweifelhaft ist die Haftung für Fehlinformationen des Maklers zu bejahen, wenn ihn ein Verschulden trifft. Für die Richtigkeit einer bloß weitergegebenen Information eines Dritten, insbesondere eines von zwei Auftraggebern, haftet der Makler aber grundsätzlich nicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 227/99x
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 227/99x
  • 5 Ob 135/07z
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 135/07z
  • 5 Ob 40/16t
    Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 40/16t
    Vgl auch
  • 9 Ob 96/18k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 96/18k
    nur: Für die Richtigkeit einer bloß weitergegebenen Information eines Dritten, insbesondere eines von zwei Auftraggebern, haftet der Makler aber grundsätzlich nicht. (T1)
    Beisatz: Den Makler trifft in der Regel keine besondere Nachforschungspflicht. Besteht für ihn keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Information zu zweifeln, darf er sie weitergeben, ohne zu Nachforschungen und Prüfung ihrer Wahrheit verpflichtet zu sein. (T2)
  • 6 Ob 98/19h
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 98/19h
    Auch
  • 5 Ob 125/19x
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 125/19x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112586

Im RIS seit

20.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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