RS OGH 1999/10/22 1Ob225/99s, 7Ob226/01p, 5Ob70/04m, 1Ob275/03b, 1Ob89/10k, 2Ob11/10x, 5Ob252/12p, 9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1999
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Norm

ABGB §844
ABGB §880
ABGB §1447 Fa
ABGB §1460

Rechtssatz

Ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch ist kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinne des § 1460 ABGB. Ist ein Dienstbarkeitsrecht, das zwingenden Bestimmungen öffentlichen Rechts widerspricht, nicht ersitzbar, so kann auch keine offenkundige Dienstbarkeit durch Grundstücksteilung beziehungsweise Veräußerung einer Liegenschaft, die bisher einer anderen diente, zur Verwirklichung eines solchen verbotenen Zwecks entstehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 225/99s
    Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 225/99s
    Veröff: SZ 72/162
  • 7 Ob 226/01p
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 226/01p
    nur: Ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch ist kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinne des § 1460 ABGB. (T1)
    Beisatz: Eine Ersitzung könnte erst ab einer allfälligen Änderung oder Aufhebung des hiefür maßgeblichen und bedeutsamen öffentlich-rechtlichen Verbots beginnen. (T2)
  • 5 Ob 70/04m
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 5 Ob 70/04m
    nur T1; Beisatz: Ein solches Ersitzungsverbot erfordert ein unmissverständlich und zwingend angeordnetes Verbot jener Nutzungsausübung, die andernfalls zum Erwerb eines entsprechenden dinglichen Rechts durch Ersitzung führen könnte. (T3)
    Veröff: SZ 2004/55
  • 1 Ob 275/03b
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 275/03b
    nur T1; Beis wie T3; Beisatz: § 9 Abs 2 WRG ist keine die Ersitzung am Privatgewässern hindernde Sondervorschrift. (T4)
  • 1 Ob 89/10k
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 89/10k
    nur T1; Beis wie T3
  • 2 Ob 11/10x
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 2 Ob 11/10x
    nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch liegt auch vor, wenn die Nutzung gegen gesetzliche Verbote oder gegen in einem Verwaltungsbescheid enthaltene Anordnungen verstößt. (T5)
    Veröff: SZ 2010/142
  • 5 Ob 252/12p
    Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 252/12p
    Auch; Beis ähnlich wie T5
  • 9 Ob 52/13g
    Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 Ob 52/13g
    Auch; Beisatz: Ein die Ersitzung hinderndes Verbot liegt aber nicht schon immer dann vor, wenn gegen eine Bewilligungspflicht verstoßen wurde. Es ist vielmehr eine Wertungsfrage, ob ein konkreter Verstoß gegen eine Bewilligungspflicht einer rechtlich unmöglichen Nutzung gleichzusetzen ist. Das Verbot muss sich außerdem unmittelbar auf das ausgeübte Recht beziehen. (T6)
  • 5 Ob 30/14v
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 30/14v
    Vgl auch; Beisatz: Eine Ersitzung der Dienstbarkeit des Wege- und Fahrtrechts an einem Bahnübergang kommt seit dem Inkrafttreten der deutschen Eisenbahn?Bau? und Betriebsordnung und den danach geltenden Bestimmungen der § 43 Abs 7 (alt) EisbG bzw gegen § 47a EisbG nicht in Betracht. (T7)
  • 7 Ob 158/14g
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 158/14g
    Auch; Beis ähnlich wie T6
  • 9 Ob 14/20d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 9 Ob 14/20d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113071

Im RIS seit

21.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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