Norm
ABGB §844Rechtssatz
Ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch ist kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinne des § 1460 ABGB. Ist ein Dienstbarkeitsrecht, das zwingenden Bestimmungen öffentlichen Rechts widerspricht, nicht ersitzbar, so kann auch keine offenkundige Dienstbarkeit durch Grundstücksteilung beziehungsweise Veräußerung einer Liegenschaft, die bisher einer anderen diente, zur Verwirklichung eines solchen verbotenen Zwecks entstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113071Im RIS seit
21.11.1999Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020