Norm
ZPO §500 Abs2 Z1 JRechtssatz
Das Gericht zweiter Instanz ist im Berufungsverfahren an seinen Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstands in einem vorherigen Rekursverfahren innerhalb desselben Rechtsstreits nicht gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113070Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009