Norm
ZPO §514 Abs1 ARechtssatz
Auf einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine nach seiner Ansicht jedenfalls unzulässige Revision zurückgewiesen wurde, sind die Rechtsmittelbeschränkungen nach § 519 Abs 1 ZPO, § 528 ZPO nicht anwendbar; ein solcher bereits im Revisionsverfahren erlassener Beschluss ist vielmehr zufolge § 514 Abs 1 ZPO bekämpfbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112633Im RIS seit
26.11.1999Zuletzt aktualisiert am
10.06.2020