- 1 Ob 267/99t
Veröff: SZ 72/164
- 1 Ob 269/99m
Beisatz: Der Belegarzt haftet für das schuldhafte und schadensursächliche Verhalten aller wirtschaftlich selbständigen Ärzte, die im Zuge der Operationsvorbereitung bestimmte für die Erfüllung des Behandlungsvertrags unentbehrliche ärztliche Leistungen unter seiner Oberleitung in Fragen der Operationsorganisation erbringen. (T1)
- 8 ObA 41/02s
Vgl; Beisatz: Ein Belegarzt ist in der Regel ein freiberuflicher Arzt, der in keinem Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger des Krankenhauses steht und dem von diesem das Recht gewährt wird, seine Patienten in diesem Spital unter Inanspruchnahme der hiefür beigestellten Räume und Einrichtungen zu behandeln. Er ist befugt, diese Patienten im Belegspital zu operieren und, solange eine stationäre Behandlung erforderlich ist, dort nachzubehandeln beziehungsweise vom Spitalspersonal betreuen zu lassen. Ihm wird grundsätzlich auch die Mitwirkung nachgeordneter Ärzte, Schwestern und Pflegern zugesagt. Soweit dies der Fall ist, unterstehen diese Personen im Rahmen der Behandlung der Patienten, jedenfalls aber im Zug einer vom Belegarzt vorzunehmenden Operation, den Weisungen und Anordnungen des Belegarztes. (T2)
Beisatz: Ein Belegarzt haftet für Fehlleistungen der ihm zur Verfügung gestellten nachgeordneten Personen; diese werden als seine Erfüllungsgehilfen tätig. (T3)
- 9 Ob 152/04z
Beis wie T2; Beisatz: Der Belegarzt hat die ihm obliegende Behandlung des Patienten eigenverantwortlich, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen. Aufgabe des Belegspitals ist es hingegen, den Patienten unterzubringen, zu verpflegen und die für die Durchführung der stationären Behandlung des Patienten durch den Belegarzt erforderlichen Hilfen zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht der Belegarzt selbst besorgt. Die im Belegarztvertrag erkennbare Aufgabenteilung führt gegenüber dem Patienten zu einer entsprechenden Aufspaltung der Leistungspflichten des Belegarztes einerseits und des Belegspitals andererseits. (T4)
- 10 ObS 235/03m
Vgl; Beis wie T3 nur: Ein Belegarzt ist in der Regel ein freiberuflicher Arzt, der in keinem Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger des Krankenhauses steht und dem von diesem das Recht gewährt wird, seine Patienten in diesem Spital unter Inanspruchnahme der hiefür beigestellten Räume und Einrichtungen zu behandeln. Er ist befugt, diese Patienten im Belegspital zu operieren und, solange eine stationäre Behandlung erforderlich ist, dort nachzubehandeln beziehungsweise vom Spitalspersonal betreuen zu lassen. (T5) Beis wie T4 nur: Aufgabe des Belegspitals ist es hingegen, den Patienten unterzubringen, zu verpflegen und die für die Durchführung der stationären Behandlung des Patienten durch den Belegarzt erforderlichen Hilfen zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht der Belegarzt selbst besorgt. Die im Belegarztvertrag erkennbare Aufgabenteilung führt gegenüber dem Patienten zu einer entsprechenden Aufspaltung der Leistungspflichten des Belegarztes einerseits und des Belegspitals andererseits. (T6)
Beisatz: Beim Belegarztsystem ist daher davon auszugehen, dass der Belegarzt im Rahmen des Behandlungsvertrages die Behandlung des Patienten, im Regelfall dessen Operation samt Nachbehandlung, und das Belegspital im Sinne eines „gespaltenen" Krankenhausvertrages die Erbringung der damit verbundenen krankenhausspezifischen Hilfs- und Zusatzdienste einschließlich all dessen, was man als „Hotelkomponente" bezeichnet, schuldet. (T7)
- 3 Ob 268/06t
Auch
- 1 Ob 214/06m
Auch; Beis wie T2 nur: Ein Belegarzt ist in der Regel ein freiberuflicher Arzt, der in keinem Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger des Krankenhauses steht. (T8)
Beisatz: Belegärzte besorgen ihre Aufgaben an Kliniken gewöhnlich auch nicht in arbeitnehmerähnlicher Stellung (vgl etwa auch
9 ObA 210/93). (T9)
- 4 Ob 210/07x
Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2008/8
- 8 Ob 34/08w
Vgl; Beisatz: Der (Beleg-)Arzt schuldet im Rahmen des Behandlungsvertrags auch die Nachbehandlung. (T10)
- 7 Ob 2/09h
Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6
- 8 Ob 103/09v
Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Es ist allerdings möglich, dass die Pflichtenkreise des Belegarztes und des Belegspitals einander überschneiden. (T11)
- 10 Ob 34/10p
Vgl; Beis wie T8; Beis: Hier: Mangels eindeutiger anderer Vertragsgestaltung ist unter Berücksichtigung der nach der Verkehrsübung selbstverständlichen Erwartung der Klägerin ? als nach dem ASVG Krankenversicherte ? (§ 914,
§ 863 Abs 2 ABGB) von einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag auszugehen. (T12)
- 6 Ob 149/18g
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet sich der Krankenhausträger, alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der ärztlichen Versorgung zu erbringen. Der Arzt tritt nur als Erfüllungsgehilfe der Krankenanstalt auf. Beim gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag beschränkt sich der Vertrag mit dem Krankenhausträger auf die Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Versorgung, während die ärztlichen Leistungen aufgrund eines besonderen Vertrags mit dem Arzt erbracht werden. Der Anstaltsträger haftet dabei nicht für Behandlungsfehler des Belegarztes. Ein schriftlicher Vertrag ist für die Annahme eines gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrags keine zwingende Voraussetzung. Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag verpflichtet sich das Krankenhaus ebenfalls zur umfassenden Leistungserbringung einschließlich der ärztlichen. Daneben schließt der Patient einen weiteren Vertrag über die ärztlichen Leistungen mit dem behandelnden Arzt. (T13)
Beisatz: Hier: Der Arzt war freiberuflich mit einer Privatordination tätig, wo ihn die Klägerin aufsuchte. Er betreute Patienten aus seiner Ordination im Landesklinikum, wo er sie operierte oder konservativ betreute, stand zum Spitalsträger jedoch in keinem Anstellungsverhältnis – Behandlung durch einen Belegarzt, sodass der Pflichtenkreis des Spitalsträgers nicht auch die ärztliche Behandlung umfasste. (T14)
- 4 Ob 241/18x
Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13
- 6 Ob 179/19w
Vgl; Beisatz: Hier: Der Zweitbeklagte ist Zahnarzt und bietet in seiner Zahnarztpraxis auch Zahnbehandlungen unter Vollnarkose an. Die Vollnarkose wird von einem Anästhesisten durchgeführt. Jeder Facharzt hat grundsätzlich sein eigenes Anamnese-Gespräch zu führen. Jedenfalls war der Zweitbeklagte aus dem Behandlungsvertrag aber verpflichtet, die Informationen, die ihm der Patient durch Ausfüllen eines vom Zweitbeklagten aufgelegten Formulars übermittelt hatte und die im System des Zweitbeklagten gespeichert waren, auch tatsächlich im Zuge der Behandlung zu verwenden (abgefragte Allergien). Das dies auch tatsächlich erfolgt, hätte durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden müssen. (T15)
- 3 Ob 224/21v
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7