Norm
AVG §58 ffRechtssatz
Ein "fingierter (stillschweigender)" Behördenakt kann nicht Bescheidcharakter haben. Demgemäß kann auch ein konstitutiver Bescheid nicht mit einem normativen Inhalt angereichert sein, der nicht aus der Bescheidbeurkundung selbst abzulesen ist, sondern nur auf einem vom Behördenwissen getragenen, allenfalls auch aus schlüssigem Verhalten bestimmter Organwalter abzuleitenden Anordnungswillen beruhen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112634Im RIS seit
26.11.1999Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021