RS OGH 1999/10/27 1Ob138/99x, 2Ob79/13a, 8Ob103/20k

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Norm

AVG §58 ff

Rechtssatz

Ein "fingierter (stillschweigender)" Behördenakt kann nicht Bescheidcharakter haben. Demgemäß kann auch ein konstitutiver Bescheid nicht mit einem normativen Inhalt angereichert sein, der nicht aus der Bescheidbeurkundung selbst abzulesen ist, sondern nur auf einem vom Behördenwissen getragenen, allenfalls auch aus schlüssigem Verhalten bestimmter Organwalter abzuleitenden Anordnungswillen beruhen soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112634

Im RIS seit

26.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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