RS OGH 1999/10/27 7Ob237/99z, 3Ob134/09s

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Norm

EheG §66

Rechtssatz

Bei der Frage der Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten wird keine Differenzierung danach vorgenommen, ob es sich um ein Kind des Unterhaltspflichtigen handelt oder nicht. Auch auf Seiten des Unterhaltsschuldners sind Sorgepflichten für weitere geborene Kinder nach der Scheidung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Unterhaltsvergleiche, denen als eine im redlichen Verkehr geltende Gewohnheit ebenfalls nach ganz allgemeiner Meinung die Umstandsklausel innewohnt. Sittenwidrigkeit bzw Rechtsmissbrauch könnte allein nur in der Herbeiführung einer Betreuungspflicht durch den Berechtigten, in der Absicht und zum Zwecke, dem Unterhaltspflichtigen damit zu schaden, Berechtigung zukommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112658

Im RIS seit

26.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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