Norm
DSG §1 Abs3Rechtssatz
Nach § 25 Abs 1 DSG hat der Betroffene Anspruch auf Auskunft über die von seiner Person gespeicherten Daten und deren Herkunft, die ihn in die Lage versetzen soll, zu beurteilen, ob ihm gegen den Auftraggeber ein Richtigstellungs-, Löschungs-, Unterlassungs- oder sonstiger Anspruch zusteht. Diese Bestimmung konkretisiert das Grundrecht auf Auskunft gemäß § 1 Abs 3 DSG. Das Auskunftsrecht bezieht sich unter anderem auch auf den Inhalt der Daten und darauf, woher diese stammen (§ 1 Abs 3 DSG) bzw deren "Herkunft" (§ 25 Abs 1 DSG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112690Dokumentnummer
JJR_19991028_OGH0002_0030OB00132_99D0000_001