RS OGH 1999/10/28 3Ob132/99d

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Veröffentlicht am 28.10.1999
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Norm

DSG §1 Abs3
DSG §25 Abs1

Rechtssatz

Nach § 25 Abs 1 DSG hat der Betroffene Anspruch auf Auskunft über die von seiner Person gespeicherten Daten und deren Herkunft, die ihn in die Lage versetzen soll, zu beurteilen, ob ihm gegen den Auftraggeber ein Richtigstellungs-, Löschungs-, Unterlassungs- oder sonstiger Anspruch zusteht. Diese Bestimmung konkretisiert das Grundrecht auf Auskunft gemäß § 1 Abs 3 DSG. Das Auskunftsrecht bezieht sich unter anderem auch auf den Inhalt der Daten und darauf, woher diese stammen (§ 1 Abs 3 DSG) bzw deren "Herkunft" (§ 25 Abs 1 DSG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112690

Dokumentnummer

JJR_19991028_OGH0002_0030OB00132_99D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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