Norm
AO §23 Abs1 Z3aRechtssatz
Auch wenn die durch das IRÄG 1997 eingefügten Bestimmungen der §§ 23 Abs 1 Z 3a oder § 23a Z 3 AO ein Austrittsrecht des Arbeitnehmers nicht ausdrücklich ausschließen, so regeln diese Bestimmungen nur, daß bei Beendigung aufgrund einer Rechtshandlung oder eines sonstigen Verhaltens des Schuldners oder Ausgleichsverwalters nach Ausgleichseröffnung, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, entweder bevorrechtete Forderungen oder Ausgleichsforderungen entstehen können. Ob ein Austritt auf Nichtzahlung des Entgelts jedoch berechtigt ist oder nicht, richtet sich allerdings mangels einer ausdrücklichen Regelung im Ausgleichsverfahren nach den materiellen Bestimmungen, die das Austrittsrecht regeln, sohin nach § 26 AngG. Dass der Gesetzgeber den Austritt wegen Entgeltrückständen aus der Zeit vor Konkurseröffnung für zulässig erachtet hat, läßt sich nicht aus dem Gesetz ableiten, spricht doch gerade die Chronologie der Gesetzwerdung des § 23a Z 3 AO idF IRÄG 1997 dafür, daß vom Gesetzgeber auf die noch in der Regierungsvorlage vorgesehene weitgehende Ausnahmeregelung bewußt verzichtet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112624Dokumentnummer
JJR_19991103_OGH0002_009OBA00189_99F0000_001