RS OGH 1999/11/4 2Ob237/99p, 5Ob23/99i, 4Ob241/04a, 9Ob103/04v, 8Ob36/05k, 5Ob88/05k, 3Ob129/05z, 5O

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Veröffentlicht am 04.11.1999
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Norm

SpaltG §1
SpaltG §14

Rechtssatz

Durch die durch Abspaltung zur Neugründung bewirkte Übertragung einzelner Vermögensgegenstände können auch Dauerschuldverhältnisse wie Bestandverträge ohne Zustimmung des Bestandgebers auf die neue Gesellschaft übertragen werden. Die in § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG angeordnete (parzielle) Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure. Welche Vermögensteile übergehen, bestimmt sich nach dem Spaltplan. Die genaue Zuordnung der einzelnen Vermögensgegenstände ist wegen des Charakteristikums der Spaltung, nämlich der gegenständlich beschränkten und privatautonom gestaltbaren Gesamtrechtsnachfolge, unbedingt notwendig und stellt das Kernstück des Spaltplans dar. Zur Kennzeichnung der nicht übertragenen oder ausgenommenen Teile reicht unter Umständen eine negative Aufzählung aus; es genügt, wenn die zu übertragenden Vermögensteile bestimmbar sind.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 237/99p
    Entscheidungstext OGH 04.11.1999 2 Ob 237/99p
  • 5 Ob 23/99i
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 5 Ob 23/99i
    Vgl auch; nur: Durch die durch Abspaltung zur Neugründung bewirkte Übertragung einzelner Vermögensgegenstände können auch Dauerschuldverhältnisse wie Bestandverträge ohne Zustimmung des Bestandgebers auf die neue Gesellschaft übertragen werden. (T1) Beisatz: Eine Aufteilung des Vermögens der übertragenden Kapitalgesellschaft in der Weise, dass Mietrechte an einem bestimmten Geschäftslokal auf die eine Nachfolgegesellschaft und das darin betriebene Unternehmen auf eine andere Nachfolgegesellschaft übertragen werden, ist wegen der grundsätzlich frei möglichen Vermögenszuordnung im Spaltungsplan nach § 2 Abs 10 SpaltG unter spaltungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig. (T2) Beisatz: Damit ist § 12a Abs 1 MRG nicht anwendbar, weil diese Bestimmung die Rechtsnachfolge des Erwerbers auf Grund eines auf endgültige Eigentumsübertragung gerichteten Rechtsgeschäfts voraussetzt. (T3)
  • 4 Ob 241/04a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2004 4 Ob 241/04a
    Auch; nur: Die in § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG angeordnete (parzielle) Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure. Welche Vermögensteile übergehen, bestimmt sich nach dem Spaltplan. (T4)
  • 9 Ob 103/04v
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 Ob 103/04v
    Vgl auch; Beisatz: Die mietrechtliche Rechtsnachfolge erfolgt in Form der in §14 Abs2 Z1 SpaltG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge. Der Spaltungs- und Übernahmevertrag ist nämlich nicht das kausale Element für den Eintritt der Spaltungswirkungen. Diese sind vielmehr die unmittelbare Folge der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch. (T5)
  • 8 Ob 36/05k
    Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 Ob 36/05k
    Auch; Beisatz: Bei der Auf- und Zuteilung der Vermögensgegenstände wird den beteiligten Gesellschaftern weitestgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt; auch einzelne Vermögensgegenstände und nicht nur zusammengefasste Vermögenseinheiten wie Betriebe oder Teilbetriebe können übertragen werden. (T6); Beisatz: Auch erst nach dem Spaltungsstichtag, aber vor Eintragung der Spaltung im Firmenbuch erworbene Vermögensrechte - hier etwa Honorarforderungen - die Bestandteil des von der Spaltung erfassten Betriebsteils sind, gehen im Wege der Universalsukzession auf die übernehmende Gesellschaft über. (T7); Veröff: SZ 2005/64
  • 5 Ob 88/05k
    Entscheidungstext OGH 07.06.2005 5 Ob 88/05k
    Vgl; Beisatz: Die Spaltungsvorschriften sind gegenüber den §§ 485, 529 ABGB sowohl leges posteriores als auch leges speciales und erfordern eine mit der SpaltungsRL (82/891/EWG) konforme Auslegung. (T8); Beisatz: Bei einer Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 1 Abs 2 Z 2 und § 17 SpaltG können zum zu übertragenden Betrieb gehörende persönliche Dienstbarkeiten mitübertragen werden und erlöschen nicht. (T9)
  • 3 Ob 129/05z
    Entscheidungstext OGH 24.08.2005 3 Ob 129/05z
    Vgl auch; nur: Die in § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG angeordnete (parzielle) Gesamtrechtsnachfolge. (T10); Beisatz: Eine Spaltung nach dem SpaltG soll eine partielle Gesamtrechtsnachfolge ermöglichen. (T11)
  • 5 Ob 55/06h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 55/06h
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Art 12 der SpaltRL (82/891/EWG) bezieht sich nur auf die Schaffung eines angemessenen Schutzsystems zur Wahrung der Interessen jener Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung des Spaltungsplanes entstanden sind. (T12)
  • 4 Ob 151/07w
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 151/07w
    Auch; Beis wie T4
  • 3 Ob 162/07f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 162/07f
    Auch; Beis ähnlich wie T11
  • 2 Ob 233/13y
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 233/13y
    Vgl; Beisatz: Hier: Zuordnung einer Schiabfahrt mit Lift als Betriebsgegenstand samt den damit im Zusammenhang stehenden Haftungen laut Spaltungs- und Übernahmsvertrag zur übernehmenden Gesellschaft. Das damit zusammenhängende Vollmachtsverhältnis ist mangels Anwendbarkeit des § 1023 ABGB nicht als im Zweifel erloschen anzusehen (Übergang auf den neuen Rechtsträger). (T13)
    Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre zu den Auswirkungen gesellschaftsrechtlicher Spaltungs- und Verschmelzungsvorgänge auf die einem Rechtsvertreter erteilte Vollmacht. (T14); Veröff: SZ 2014/61
  • 6 Ob 140/20m
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 140/20m
    Beisatz: Hier: Übergang eines Syndikatsvertrags. (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112576

Im RIS seit

04.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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