Norm
SpaltG §1Rechtssatz
Durch die durch Abspaltung zur Neugründung bewirkte Übertragung einzelner Vermögensgegenstände können auch Dauerschuldverhältnisse wie Bestandverträge ohne Zustimmung des Bestandgebers auf die neue Gesellschaft übertragen werden. Die in § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG angeordnete (parzielle) Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure. Welche Vermögensteile übergehen, bestimmt sich nach dem Spaltplan. Die genaue Zuordnung der einzelnen Vermögensgegenstände ist wegen des Charakteristikums der Spaltung, nämlich der gegenständlich beschränkten und privatautonom gestaltbaren Gesamtrechtsnachfolge, unbedingt notwendig und stellt das Kernstück des Spaltplans dar. Zur Kennzeichnung der nicht übertragenen oder ausgenommenen Teile reicht unter Umständen eine negative Aufzählung aus; es genügt, wenn die zu übertragenden Vermögensteile bestimmbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112576Im RIS seit
04.12.1999Zuletzt aktualisiert am
08.04.2021