Norm
ABGB §1175 A2Rechtssatz
Zwischen dem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Gesellschaft kann ein Bestandvertrag zustande kommen. Ein Bestandvertrag liegt insbesondere dann vor, wenn ein fixes gewinnunabhängiges Entgelt vereinbart wurde und der gemeinsame Nutzen nicht gerade durch die Überlassung der Räume gefördert werden soll, so dass diese nicht der Hauptinhalt des Gesellschaftsverhältnisses ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112711Dokumentnummer
JJR_19991109_OGH0002_0040OB00291_99V0000_001