RS OGH 1999/11/9 4Ob291/99v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1999
beobachten
merken

Norm

ABGB §1175 A2

Rechtssatz

Zwischen dem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Gesellschaft kann ein Bestandvertrag zustande kommen. Ein Bestandvertrag liegt insbesondere dann vor, wenn ein fixes gewinnunabhängiges Entgelt vereinbart wurde und der gemeinsame Nutzen nicht gerade durch die Überlassung der Räume gefördert werden soll, so dass diese nicht der Hauptinhalt des Gesellschaftsverhältnisses ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112711

Dokumentnummer

JJR_19991109_OGH0002_0040OB00291_99V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten