Norm
UrhG §81Rechtssatz
Ein Beklagter haftet nicht allein deshalb für Eingriffe in Urheberrechte anläßlich von Konzertveranstaltungen, weil er Proponent des die Konzerte organisierenden Vereins war oder weil er (nach der Konstituierung des Vereins in der ersten Generalversammlung) im Kartenvorverkauf tätig war und den Druckauftrag für Eintrittskarten namens des Vereins erteilt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112608Dokumentnummer
JJR_19991109_OGH0002_0040OB00276_99P0000_001