RS OGH 1999/11/9 4Ob276/99p

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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Norm

UrhG §81

Rechtssatz

Ein Beklagter haftet nicht allein deshalb für Eingriffe in Urheberrechte anläßlich von Konzertveranstaltungen, weil er Proponent des die Konzerte organisierenden Vereins war oder weil er (nach der Konstituierung des Vereins in der ersten Generalversammlung) im Kartenvorverkauf tätig war und den Druckauftrag für Eintrittskarten namens des Vereins erteilt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112608

Dokumentnummer

JJR_19991109_OGH0002_0040OB00276_99P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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