Norm
BSVG §71 Abs4Rechtssatz
Die Beitragsleistung und damit der spätere Pensionsanspruch gründet sich auf den gemeinsamen Arbeitseinsatz beider Ehegatten. Zeiten, in denen ein Ehegatte hauptberuflich im elterlichen Betrieb mitarbeitete, können keine Berücksichtigung finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112681Dokumentnummer
JJR_19991109_OGH0002_010OBS00241_99K0000_002