Norm
BSVG §71 Abs4Rechtssatz
Ein Betrieb im Sinn des Sozialversicherungsrechtes der Bauern wird, auf Rechnung und Gefahr jener Person geführt, die aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Die kann nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden. Das Eigentum beziehungsweise Miteigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit. Rechtswirksame dingliche oder obligatorische Rechtsakte mit der Wirkung, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer beziehungsweise bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird, bedeuten eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten. Dabei kann der Ausschluss eines Miteigentümers von der Bewirtschaftung einer Landwirtschaft auch durch konkludente Handlungen erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112680Dokumentnummer
JJR_19991109_OGH0002_010OBS00241_99K0000_001