RS OGH 1999/11/9 5Ob282/99b, 5Ob72/00z, 5Ob222/02m, 5Ob61/04p, 5Ob151/08d, 5Ob268/09m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1999
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Norm

WEG 1975 §2 Abs2 Z2
WEG 2002 §3 Abs1 Z3

Rechtssatz

Es kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, ob eine Naturalteilung durch Begründung von Wohnungseigentum für die Miteigentümer an der Höhe der Umbaukosten scheitert. Ob zu erwartende Umbaukosten einer Begründung von Wohnungseigentum nach § 2 Abs 2 Z 2 WEG entgegenstehen, hat sich immer auch am Ergebnis der Umbauarbeiten zu orientieren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 282/99b
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 5 Ob 282/99b
  • 5 Ob 72/00z
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 72/00z
    Auch; Beisatz: Der Verkehrswert der Liegenschaft ist für die Qualifizierung von Kosten als unverhältnismäßig als Vergleichsgröße heranzuziehen. (T1)
  • 5 Ob 222/02m
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 222/02m
    Auch
  • 5 Ob 61/04p
    Entscheidungstext OGH 03.08.2004 5 Ob 61/04p
    Auch
  • 5 Ob 151/08d
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 151/08d
    Auch; Beisatz: Die Tunlichkeit einer Realteilung ist immer nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. (T2)
  • 5 Ob 268/09m
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 268/09m
    Vgl; Beisatz: Deshalb kann eine Feststellung eines exakten Prozentsatzes für die Umbaukosten im Verhältnis zum Verkehrswert der Liegenschaft, bis zu dem eine Naturalteilung (jedenfalls noch) zulässig ist, nicht erfolgen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112673

Im RIS seit

09.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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