RS OGH 1999/11/10 7Ob254/99z

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Veröffentlicht am 10.11.1999
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Norm

VersVG §168
VersVG §166 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 168 VersVG steht das Recht auf die Leistung des Versicherers, falls es bei einer Kapitalversicherung vom bezugsberechtigten Dritten nicht erworben wird, dem Versicherungsnehmer zu. Der Hauptfall des Nichterwerbes dieses Rechtes durch den Begünstigten ist dessen Tod vor Eintritt des Versicherungsfalles. Da nämlich nach § 166 Abs 2 VersVG ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles erwirbt, kann ein solcher Erwerb bei vorher eingetretenem Tod des Begünstigten nicht erfolgen. Der Begünstigte hat bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur ein Anwartschaftsrecht, das unvererblich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112822

Dokumentnummer

JJR_19991110_OGH0002_0070OB00254_99Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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