Norm
BTVG allgRechtssatz
Die Regelungen des Bauträgervertragsgesetzes BGBl I 1997/7 beziehen sich nur auf den Vertragstypus des Erwerbs des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechtes oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasing an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen, sie stellen aber nicht auf die allgemein gewerberechtliche Befugnis zur organisatorischen und kaufmännischen Abwicklung von Bauvorhaben im Sinn des § 225 GewO ab oder schränken diese insoweit ein. Vielmehr geht es um die Verstärkung des Konsumentenschutzes in einem Bereich der Immobilienbranche, und zwar primär der Absicherung des Vorauszahlungsrisikos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113312Im RIS seit
10.12.1999Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020