RS OGH 1999/11/10 7Ob272/99x, 4Ob56/03v, 10Ob17/16x, 6Ob173/18m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1999
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Norm

BTVG allg
GewO §225
KSchG §6 Abs1 Z5

Rechtssatz

Die Regelungen des Bauträgervertragsgesetzes BGBl I 1997/7 beziehen sich nur auf den Vertragstypus des Erwerbs des Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechtes oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasing an zu errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen oder Geschäftsräumen, sie stellen aber nicht auf die allgemein gewerberechtliche Befugnis zur organisatorischen und kaufmännischen Abwicklung von Bauvorhaben im Sinn des § 225 GewO ab oder schränken diese insoweit ein. Vielmehr geht es um die Verstärkung des Konsumentenschutzes in einem Bereich der Immobilienbranche, und zwar primär der Absicherung des Vorauszahlungsrisikos.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 272/99x
    Entscheidungstext OGH 10.11.1999 7 Ob 272/99x
  • 4 Ob 56/03v
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 56/03v
    Auch; nur: Vorrangiges Ziel ist die Verstärkung des Konsumentenschutzes in einem Bereich der Immobilienbranche, und zwar primär die Absicherung des Vorauszahlungsrisikos. (T1); Veröff: SZ 2003/50
  • 10 Ob 17/16x
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 Ob 17/16x
    Auch; nur T1; Beisatz: Eine Interpretation von § 6 Abs 1 Z 5 KSchG dahingehend, dass diese Bestimmung eine § 4 Abs 1 Z 2 BTVG (seit BGBl I 2008/56 § 4 Abs 3 BTVG) entsprechende Preisbeschränkung normiere, scheidet schon deshalb aus. (T2)
  • 6 Ob 173/18m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 173/18m
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2018/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113312

Im RIS seit

10.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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