Norm
AnfO §11Rechtssatz
Nachmann oder Rechtsnehmer des Anfechtungsgegners ist nicht nur der, der die Sache erwirbt, sondern auch der, der an der Sache Rechte wie beispielsweise ein Pfandrecht, ein Fruchtgenussrecht oder ein Mietrecht erwirbt. Dies kann durchaus auch für die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112664Im RIS seit
11.12.1999Zuletzt aktualisiert am
01.06.2016