RS OGH 1999/11/11 6Ob4/99b

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Veröffentlicht am 11.11.1999
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Norm

AktG §178
AktG §226 ff
GmbHG §54 ff

Rechtssatz

Aus Gläubigersicht kommt es immer nur auf den für die Befriedigung der Forderungen zur Verfügung stehenden Fonds und seine Erhaltung zur Befriedigung künftig fällig werdender Forderungen an. Vor der Verschmelzung tragen die gesetzlichen Bestimmungen über die Kapitalsherabsetzung den Gläubigerinteressen Rechnung. Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen die Gläubiger vor künftigen negativen Entwicklungen der Gesellschaft schützen. Sie stellen den Ausgleich für die mangelnde persönliche Haftung der Gesellschafter der Kapitalgesellschaften dar. Eine Verschmelzung mit kapitalherabsetzendem Effekt darf den Gläubigerschutz nicht mindern. Der erst ex post einsetzende fusionsrechtliche Gläubigerschutz ist keine abschließende gesetzliche Regelung und nicht geeignet, den Gläubigerschutz voll zu gewährleisten. Die §§ 226 ff AktG verdrängen die Kapitalserhaltungsregeln nicht. Die Gläubiger müssen bei einer ordentlichen Kapitalherabsetzung ihr Sicherstellungsinteresse, also die Gefährdung der Erfüllung ihrer Forderungen nicht bescheinigen. Ein Verschmelzungsvorgang mit Kapitalherabsetzungseffekt darf daran nichts ändern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112750

Dokumentnummer

JJR_19991111_OGH0002_0060OB00004_99B0000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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