Norm
AktG §219Rechtssatz
Die Kapitalherabsetzung zur Rücklagenbildung für die Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger ist dann als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verschmelzung zu fordern, wenn nicht auf andere Weise die Sicherstellung der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Kapitalerhaltung gewährleistet und dem Firmenbuchgericht nachgewiesen wird. Zu denken ist an eine aus einer Eröffnungsbilanz der übernehmenden Gesellschaft hervorgehende Bilanzierung der übernommenen Aktiva als gebundene Rücklagen zur Gläubigerbefriedigung oder an einen nachprüfbaren Nachweis, dass ohnehin schon alle Gläubiger der übertragenden Gesellschaft befriedigt oder sichergestellt wurden oder dass sie solches trotz Aufforderung in angemessener Frist nicht verlangt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112752Dokumentnummer
JJR_19991111_OGH0002_0060OB00004_99B0000_009