Norm
ABGB §457Rechtssatz
§ 49 Abs 1 KO gibt einem Absonderungsgläubiger kein selbständiges Recht auf den Zuspruch von Nutzungen (hier: Mietzinseinnahmen aus der gemeinschuldnerischen Liegenschaft, die mit einem Pfandrecht des Absonderungsgläubigers belastet ist). Diese Bestimmung ist im Zusammenhalt mit § 48 Abs 1 KO zu lesen, wonach Absonderungsgläubiger Konkursgläubiger von der Zahlung aus Sondermassen nur ausschließen, soweit ihre Forderungen reichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112604Im RIS seit
11.12.1999Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019