RS OGH 1999/11/11 8Ob198/99x, 8Ob199/99v, 6Ob319/01g, 8Ob249/02d, 7Ob59/12w, 2Ob175/18a

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Veröffentlicht am 11.11.1999
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Norm

ABGB §457
KO §48 Abs1
KO §49 Abs1

Rechtssatz

§ 49 Abs 1 KO gibt einem Absonderungsgläubiger kein selbständiges Recht auf den Zuspruch von Nutzungen (hier: Mietzinseinnahmen aus der gemeinschuldnerischen Liegenschaft, die mit einem Pfandrecht des Absonderungsgläubigers belastet ist). Diese Bestimmung ist im Zusammenhalt mit § 48 Abs 1 KO zu lesen, wonach Absonderungsgläubiger Konkursgläubiger von der Zahlung aus Sondermassen nur ausschließen, soweit ihre Forderungen reichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112604

Im RIS seit

11.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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