Norm
StGB §28Rechtssatz
Die vom Betrugstäter arglistig (wenn auch durch qualifizierte Täuschung) erwirkte Abstandnahme des Geschädigten von der weiteren Betreibung einer zur Hereinbringung des Betrugsschadens bereits eingeleiteten Maßnahme ist zwar mangels eines zusätzlichen Vermögensschadens nicht als strafbarer Betrug faßbar, kann aber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Vergehen der Fälschung (hier:) besonders geschützter Urkunden und der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 StGB verwirklichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112715Im RIS seit
11.12.1999Zuletzt aktualisiert am
27.04.2022