RS OGH 1999/11/11 8Ob198/99x, 8Ob199/99v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1999
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Norm

KO §84
KO §95
KO §116
KO §117

Rechtssatz

Unterliegt eine Entscheidung der Genehmigung durch den Gläubigerausschuss, kommt dem Konkursgericht kein eigenes Weisungsrecht zu, sondern es hat lediglich die Möglichkeit, nach Maßgabe der Bestimmung des § 95 KO die Ausführung des Beschlusses aus wichtigem Grund zu untersagen. Demgegenüber ist das Weisungsrecht des § 84 KO nicht an eine vorhergehende Befassung des Gläubigerausschusses gebunden und kann somit vom Gericht in pflichtgemäßer Beachtung der Zielsetzungen der Konkursordnung gestaltend (und nicht bloß kassatorisch) ausgeübt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112603

Dokumentnummer

JJR_19991111_OGH0002_0080OB00198_99X0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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