Norm
KO §84Rechtssatz
Unterliegt eine Entscheidung der Genehmigung durch den Gläubigerausschuss, kommt dem Konkursgericht kein eigenes Weisungsrecht zu, sondern es hat lediglich die Möglichkeit, nach Maßgabe der Bestimmung des § 95 KO die Ausführung des Beschlusses aus wichtigem Grund zu untersagen. Demgegenüber ist das Weisungsrecht des § 84 KO nicht an eine vorhergehende Befassung des Gläubigerausschusses gebunden und kann somit vom Gericht in pflichtgemäßer Beachtung der Zielsetzungen der Konkursordnung gestaltend (und nicht bloß kassatorisch) ausgeübt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112603Dokumentnummer
JJR_19991111_OGH0002_0080OB00198_99X0000_004