- 6 Ob 294/99z
- 9 Ob 23/03b
- 6 Ob 135/03a
- 9 Ob 102/03w
Beisatz: Die einer Rückführung entgegentretende Person hat konkret darzulegen, welche Nachteile sie für das Kind befürchtet. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, nach dem fünfjährige Kinder, die sich bereits einige Zeit mit der Mutter in deren Heimatstaat aufgehalten haben, bei einer Rückführung zum Vater in die bisherige Heimat mit größter Wahrscheinlichkeit seelische Schäden erleiden würden, gibt es nicht. (T1)
Beisatz: Maßgeblich sind regelmäßig eine Vielzahl von Kriterien, wie insbesondere die Persönlichkeit des jeweiligen Kindes, das bisherige Verhältnis zu Vater und Mutter, die zu erwartende Behandlung beim in der Heimat verbliebenen Elternteil und die Verwurzelung in der neuen Umgebung. Bloß kurzfristige Traurigkeitsgefühle in einer Umstellungsphase nach der Rückkehr können dann nicht als "seelischer Schaden" im Sinne des Art 13 lit b des Übereinkommens angesehen werden, wenn mit ausreichender Sicherheit zu erwarten wäre, dass das Kind nach einer gewissen Eingewöhnungszeit seine seelische Ausgeglichenheit wieder finden wird. Der bloße Wunsch des Kindes, bei seiner Mutter in Österreich zu bleiben, wäre nach Art 13 Abs 2 des Übereinkommens nur dann von Bedeutung, wenn das Kind aufgrund seines Alters und seiner Reife imstande ist, die Konsequenzen seines Wunsches abzuschätzen. (T2)
- 4 Ob 44/04f
Beis wie T2 nur: Der bloße Wunsch des Kindes, bei seiner Mutter in Österreich zu bleiben, wäre nach Art 13 Abs 2 des Übereinkommens nur dann von Bedeutung, wenn das Kind aufgrund seines Alters und seiner Reife imstande ist, die Konsequenzen seines Wunsches abzuschätzen. (T3)
- 8 Ob 25/05t
- 5 Ob 76/06x
- 5 Ob 17/08y
- 1 Ob 182/08h
- 5 Ob 47/09m
Bem: Hier wurde diese Frage vom OGH aufgegriffen. (T4); Veröff: SZ 2009/64
- 1 Ob 163/09s
Auch
- 6 Ob 242/09w
Beisatz: Die Frage bedarf daher regelmäßig nur dann einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, wenn die Vorinstanzen bei ihren Entscheidungen in unvertretbarer Weise von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen sind. (T5)
- 6 Ob 2/11d
- 5 Ob 227/10h
Auch; Beisatz: Hier: Art 13 Abs 2 HKÜ. (T6)
- 6 Ob 230/11h
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 230/11h
- 6 Ob 122/12b
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 122/12b
Beis wie T5
- 6 Ob 150/12w
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 150/12w
Beis wie T5
- 6 Ob 39/13y
Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 39/13y
Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Mitsorgeberechtigten ist hinreichende Anwendungsvoraussetzung des HKÜ. (T7)
- 6 Ob 71/13d
Entscheidungstext OGH 22.04.2013 6 Ob 71/13d
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung sind nicht ausreichend schwerwiegend. (T8)
- 6 Ob 218/15z
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 218/15z
Beis wie T2 nur: Maßgeblich sind regelmäßig eine Vielzahl von Kriterien, wie insbesondere die Persönlichkeit des jeweiligen Kindes, das bisherige Verhältnis zu Vater und Mutter, die zu erwartende Behandlung beim in der Heimat verbliebenen Elternteil und die Verwurzelung in der neuen Umgebung. (T9)
- 6 Ob 99/16a
Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 99/16a
Beisatz wie T2 nur: Maßgeblich sind regelmäßig eine Vielzahl von Kriterien, wie insbesondere die Persönlichkeit des jeweiligen Kindes, das bisherige Verhältnis zu Vater und Mutter, die zu erwartende Behandlung beim in der Heimat verbliebenen Elternteil und die Verwurzelung in der neuen Umgebung. Bloß kurzfristige Traurigkeitsgefühle in einer Umstellungsphase nach der Rückkehr können dann nicht als "seelischer Schaden" im Sinne des Art 13 lit b des Übereinkommens angesehen werden, wenn mit ausreichender Sicherheit zu erwarten wäre, dass das Kind nach einer gewissen Eingewöhnungszeit seine seelische Ausgeglichenheit wieder finden wird. (T10)
Beisatz: Hier: Den Kindern würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine „ICD 10: F43.2 Anpassungsstörung“ drohen. (T11)
- 6 Ob 123/16f
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 123/16f
Beis wie T5
- 6 Ob 15/18a
Beis wie T5
- 6 Ob 240/18i
Beis wie T5
- 6 Ob 242/20m