RS OGH 1999/11/11 6Ob294/99z, 9Ob23/03b, 6Ob135/03a, 9Ob102/03w, 4Ob44/04f, 8Ob25/05t, 5Ob76/06x, 5O

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Veröffentlicht am 11.11.1999
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Norm

AußStrG §14 C2b
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litb

Rechtssatz

Ob das Kindeswohl im Sinn des Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens bei einer Rückgabe gefährdet ist, ist eine von den jeweiligen Umständen abhängige Frage, die im Einzelfall zu entscheiden ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 294/99z
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 294/99z
  • 9 Ob 23/03b
    Entscheidungstext OGH 02.04.2003 9 Ob 23/03b
  • 6 Ob 135/03a
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 135/03a
  • 9 Ob 102/03w
    Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 Ob 102/03w
    Beisatz: Die einer Rückführung entgegentretende Person hat konkret darzulegen, welche Nachteile sie für das Kind befürchtet. Einen allgemeinen Erfahrungssatz, nach dem fünfjährige Kinder, die sich bereits einige Zeit mit der Mutter in deren Heimatstaat aufgehalten haben, bei einer Rückführung zum Vater in die bisherige Heimat mit größter Wahrscheinlichkeit seelische Schäden erleiden würden, gibt es nicht. (T1)
    Beisatz: Maßgeblich sind regelmäßig eine Vielzahl von Kriterien, wie insbesondere die Persönlichkeit des jeweiligen Kindes, das bisherige Verhältnis zu Vater und Mutter, die zu erwartende Behandlung beim in der Heimat verbliebenen Elternteil und die Verwurzelung in der neuen Umgebung. Bloß kurzfristige Traurigkeitsgefühle in einer Umstellungsphase nach der Rückkehr können dann nicht als "seelischer Schaden" im Sinne des Art 13 lit b des Übereinkommens angesehen werden, wenn mit ausreichender Sicherheit zu erwarten wäre, dass das Kind nach einer gewissen Eingewöhnungszeit seine seelische Ausgeglichenheit wieder finden wird. Der bloße Wunsch des Kindes, bei seiner Mutter in Österreich zu bleiben, wäre nach Art 13 Abs 2 des Übereinkommens nur dann von Bedeutung, wenn das Kind aufgrund seines Alters und seiner Reife imstande ist, die Konsequenzen seines Wunsches abzuschätzen. (T2)
  • 4 Ob 44/04f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2004 4 Ob 44/04f
    Beis wie T2 nur: Der bloße Wunsch des Kindes, bei seiner Mutter in Österreich zu bleiben, wäre nach Art 13 Abs 2 des Übereinkommens nur dann von Bedeutung, wenn das Kind aufgrund seines Alters und seiner Reife imstande ist, die Konsequenzen seines Wunsches abzuschätzen. (T3)
  • 8 Ob 25/05t
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 25/05t
  • 5 Ob 76/06x
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 76/06x
  • 5 Ob 17/08y
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 17/08y
  • 1 Ob 182/08h
    Entscheidungstext OGH 30.09.2008 1 Ob 182/08h
  • 5 Ob 47/09m
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 47/09m
    Bem: Hier wurde diese Frage vom OGH aufgegriffen. (T4); Veröff: SZ 2009/64
  • 1 Ob 163/09s
    Entscheidungstext OGH 24.09.2009 1 Ob 163/09s
    Auch
  • 6 Ob 242/09w
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 242/09w
    Beisatz: Die Frage bedarf daher regelmäßig nur dann einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, wenn die Vorinstanzen bei ihren Entscheidungen in unvertretbarer Weise von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen sind. (T5)
  • 6 Ob 2/11d
    Entscheidungstext OGH 12.01.2011 6 Ob 2/11d
  • 5 Ob 227/10h
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 227/10h
    Auch; Beisatz: Hier: Art 13 Abs 2 HKÜ. (T6)
  • 6 Ob 230/11h
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 230/11h
  • 6 Ob 122/12b
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 122/12b
    Beis wie T5
  • 6 Ob 150/12w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 150/12w
    Beis wie T5
  • 6 Ob 39/13y
    Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 39/13y
    Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Mitsorgeberechtigten ist hinreichende Anwendungsvoraussetzung des HKÜ. (T7)
  • 6 Ob 71/13d
    Entscheidungstext OGH 22.04.2013 6 Ob 71/13d
    Beis wie T5; Beisatz: Hier: Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung sind nicht ausreichend schwerwiegend. (T8)
  • 6 Ob 218/15z
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 218/15z
    Beis wie T2 nur: Maßgeblich sind regelmäßig eine Vielzahl von Kriterien, wie insbesondere die Persönlichkeit des jeweiligen Kindes, das bisherige Verhältnis zu Vater und Mutter, die zu erwartende Behandlung beim in der Heimat verbliebenen Elternteil und die Verwurzelung in der neuen Umgebung. (T9)
  • 6 Ob 99/16a
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 99/16a
    Beisatz wie T2 nur: Maßgeblich sind regelmäßig eine Vielzahl von Kriterien, wie insbesondere die Persönlichkeit des jeweiligen Kindes, das bisherige Verhältnis zu Vater und Mutter, die zu erwartende Behandlung beim in der Heimat verbliebenen Elternteil und die Verwurzelung in der neuen Umgebung. Bloß kurzfristige Traurigkeitsgefühle in einer Umstellungsphase nach der Rückkehr können dann nicht als "seelischer Schaden" im Sinne des Art 13 lit b des Übereinkommens angesehen werden, wenn mit ausreichender Sicherheit zu erwarten wäre, dass das Kind nach einer gewissen Eingewöhnungszeit seine seelische Ausgeglichenheit wieder finden wird. (T10)
    Beisatz: Hier: Den Kindern würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine „ICD 10: F43.2 Anpassungsstörung“ drohen. (T11)
  • 6 Ob 123/16f
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 123/16f
    Beis wie T5
  • 6 Ob 15/18a
    Entscheidungstext OGH 31.01.2018 6 Ob 15/18a
    Beis wie T5
  • 6 Ob 240/18i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 240/18i
    Beis wie T5
  • 6 Ob 242/20m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 242/20m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112662

Im RIS seit

11.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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