TE Vwgh Erkenntnis 2004/10/10 2004/02/0269

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Veröffentlicht am 10.10.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

BArbSchV 1994 §7 Abs1;
BArbSchV 1994 §7 Abs3;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/02/0270

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerden 1. des JB und 2. des WB, beide in Wien und vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mahlerstraße 11, gegen die Bescheide jeweils des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Juni 2004, 1. Zlen. UVS-07/S/4/2609/2003-13 und UVS- 07/V/4/2806/2003 (hg. Verfahren Zl. 2004/02/0269) und 2. Zlen. UVS- 07/S/4/2608/2003-13 und UVS-07/V/4/2807/2003 (hg. Verfahren Zl. 2004/02/0270), jeweils wegen Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerden und den mit ihnen vorgelegten Ausfertigungen des jeweils angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurden die Beschwerdeführer jeweils als handelsrechtliche Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten GmbH mit dem Sitz in Wien zur Verantwortung gezogen, dass diese Gesellschaft am 24. September 2002 entgegen der Bestimmung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung, wonach bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen seien und wenn zur Durchführung von Bauarbeiten Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen entfernt werden, geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen seien, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen und wonach nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten unverzüglich dafür zu sorgen sei, dass diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden, auf einer näher bezeichneten Baustelle in Wien, auf welcher ein näher bezeichneter Arbeitnehmer Installationsarbeiten durchgeführt habe, nicht dafür gesorgt hätten, dass dieser Arbeitnehmer mittels persönlicher Schutzausrüstung (Sicherheitsgeschirr, einschließlich der dazugehörigen Ausrüstung) sicher angeseilt gewesen sei, obwohl bei diesen Installationsarbeiten in einem näher bezeichneten Schacht Absturzgefahr bis in das vierte Untergeschoss (ca. 50 m) bestanden habe.

Die Beschwerdeführer hätten jeweils § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG in Verbindung mit § 118 Abs. 3 leg. cit. in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung in Verbindung mit § 7 Abs. 3 leg. cit. in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG übertreten, weshalb über jeden der Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 2.100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über die Beschwerden erwogen:

Die im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerden lassen sich in ihrem Vorbringen dahin zusammenfassen, dass kein Mangel des vom Arbeitgeber errichteten Kontrollsystems vorgelegen sei; der näher genannte Arbeitnehmer habe sich trotz nachweislich erteilter Sicherheitsunterweisung eigenmächtig von seinem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz entfernt und dabei Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2004, Zl. 2001/02/0043) genügt eine abstrakte Umschreibung des Kontrollsystems nicht; es ist vom Arbeitgeber (und nicht von der Behörde) darzulegen, wie dieses Kontrollsystem im Einzelnen auf der gegenständlichen Baustelle funktionieren hätte sollen. Vor allem aber (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 99/02/0220) hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem auch für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmervorschriften verstoßen, Platz zu greifen. In dem den Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Fall zeigt das (behauptete) eigenmächtige (vgl. aber die Angabe des Zeugen Ing. W. betreffend den Materialtransport) Verhalten des Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem an einem nicht ausgeschlossenen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 92/18/0382) Arbeitsplatz (vgl. die erwähnte Aussage über den Materialtransport) im Sinne der hg. Judikatur vorhanden war. Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass sich das Kontrollsystem der Beschwerdeführer als unzureichend erwiesen hat. Von daher gesehen kann auch in der unterbliebenen Einvernahme des Obermonteurs Z. kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen ließ, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. September 2004

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020269.X00

Im RIS seit

18.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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