Norm
ZPO §228 B3bbRechtssatz
Die Unwirksamkeit einer vertragsändernden Versetzung ist vom Arbeitnehmer mit dem Begehren auf Feststellung, dass er zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet sei, geltend zu machen (Das Begehren auf Unzulässigkeit der Versetzung kommt nicht in Betracht, weil die Rechts(un)wirksamkeit von Rechtshandlungen nicht feststellungsfähig ist). Hingegen hat er keinen Anspruch, vom Arbeitgeber, der seinen bisherigen Posten aufgelassen hat, positiv die Zuweisung einer von ihm (dem Arbeitnehmer) selbst genau umschriebenen Position zu verlangen, weil dies eine unzulässige Einschränkung des Rechtes des Arbeitgebers wäre, den Arbeitnehmer in den durch den Arbeitsvertrag vorgegebenen Grenzen nach seinem Belieben einzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112755Im RIS seit
17.12.1999Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018