RS OGH 1999/11/18 2Ob328/99w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1999
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Norm

JN §42 Af
ZPO §237 Abs3 A
MRG §37 Abs3 Z19
MRG §39 Abs3

Rechtssatz

§ 237 Abs 3 ZPO ist im Verfahren vor der Schlichtungsstelle im Rahmen der Kostenersatzbestimmungen in § 37 Abs 3 Z 19 MRG anzuwenden; auch wenn im Verfahren vor der Schlichtungsstelle keine Kostenentscheidung ergangen ist, besteht für die Geltendmachung des Anspruchs auf Kostenersatz wegen mutwilliger Antragstellung das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112779

Dokumentnummer

JJR_19991118_OGH0002_0020OB00328_99W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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