RS OGH 1999/11/18 2Ob266/99b, 2Ob292/01g, 10Ob292/02t, 2Ob277/08m, 8Ob8/17k, 7Ob33/21k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1999
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Norm

ABGB §1311 IIc
Wr BauO §65
Wr BauO §125

Rechtssatz

Die Bestimmungen der BauO für Wien über die Verantwortlichkeiten im Baubewilligungsverfahren und bei der Bauausführung betreffen nach den Gesetzesmaterialien die verwaltungsrechtliche Verantwortung gegenüber der Behörde und nicht die zivilrechtliche Seite; das privatrechtliche Verhältnis zwischen den Beteiligten (Bauwerber und Bauführer) wird hiedurch nicht berührt. Wer sich gegenüber der Behörde eines "Scheinbauführers" bedient (der den Bau nach dem Willen der Beteiligten eben nicht ausführen soll), kann diesen nicht wegen Verstoßes gegen die Bauordnung für die planwidrige und konsenswidrige Bauführung des tatsächlich beauftragten Bauführers haftbar machen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 266/99b
    Entscheidungstext OGH 18.11.1999 2 Ob 266/99b
  • 2 Ob 292/01g
    Entscheidungstext OGH 10.01.2002 2 Ob 292/01g
    Vgl auch; nur: Die Bestimmungen der BauO für Wien über die Verantwortlichkeiten im Baubewilligungsverfahren und bei der Bauausführung betreffen nach den Gesetzesmaterialien die verwaltungsrechtliche Verantwortung gegenüber der Behörde und nicht die zivilrechtliche Seite; das privatrechtliche Verhältnis zwischen den Beteiligten (Bauwerber und Bauführer) wird hiedurch nicht berührt. (T1); Beisatz: Hier: § 40 Abs 3 Oö BauO. (T2)
  • 10 Ob 292/02t
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 Ob 292/02t
    Vgl auch
  • 2 Ob 277/08m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 277/08m
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Für die zivilrechtliche Beurteilung der Werkleistung eines Planverfassers ist es daher bedeutungslos, wenn auf den Einreichunterlagen ein Dritter als Planverfasser (und Bauführer) aufscheint. (T3); Beisatz: Hinsichtlich des privatrechtlichen Verhältnisses zwischen Bauwerber und Bauführer kommt es nur auf die im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarungen an. (T4)
  • 8 Ob 8/17k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 8/17k
    Vgl; Beisatz: Der Bauführer haftet im Innenverhältnis gegenüber dem Bauherrn nur für die von ihm vertraglich übernommenen Aufgaben. (T5)
  • 7 Ob 33/21k
    Entscheidungstext OGH 24.03.2021 7 Ob 33/21k
    Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112778

Im RIS seit

18.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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