Norm
RATG §23 Abs2Rechtssatz
Nach § 23 Abs 2 RATG kann der Rechtsanwalt gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen Nebenleistungen nach TP 5, 6 und 8 verrechnen. Eine Verrechnung des Einheitssatzes neben der Verrechnung von Nebenleistungen nach TP 5, 6 und 8 ist somit begrifflich ausgeschlossen. Der Ansicht, dass sich die Verrechnung des Einheitssatzes immer nur auf eine nachfolgende Hauptleistung bezieht, kann nicht beigetreten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112879Im RIS seit
22.12.1999Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014