Norm
DSt 1990 §1 C1Rechtssatz
Bei der Sanktionsfindung ist als erschwerdend zu berücksichtigen, dass der Disziplinarbeschuldigte ein in disziplinärer Hinsicht nicht ungetrübtes Vorleben aufweist und dass ihn ein erhebliches Verschulden trifft, weil er trotz mehrfachen Hinweises durch die Rechtsschutzversicherung auf seiner unrichtigen Abrechnungspraxis beharrte, als mildernd hingegen, dass er letztlich weitgehend davon abrückte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112880Dokumentnummer
JJR_19991122_OGH0002_014BKD00003_9900000_002