RS OGH 1999/11/22 14Bkd3/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1999
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Norm

DSt 1990 §1 C1

Rechtssatz

Bei der Sanktionsfindung ist als erschwerdend zu berücksichtigen, dass der Disziplinarbeschuldigte ein in disziplinärer Hinsicht nicht ungetrübtes Vorleben aufweist und dass ihn ein erhebliches Verschulden trifft, weil er trotz mehrfachen Hinweises durch die Rechtsschutzversicherung auf seiner unrichtigen Abrechnungspraxis beharrte, als mildernd hingegen, dass er letztlich weitgehend davon abrückte.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 3/99
    Entscheidungstext OGH 22.11.1999 14 Bkd 3/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112880

Dokumentnummer

JJR_19991122_OGH0002_014BKD00003_9900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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