Norm
RL-BA 1977 §3Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, von ihm übernommene beziehungsweise ihm auferlegte Verpflichtungen rechtzeitig, ordnungsgemäß und vollständig zu erfüllen. Eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes ist zu erblicken, wenn durch ein zunächst einzuleitendes Exekutionsverfahren und schließlich das Konkurseröffnungsverfahren einem größeren Personenkreis zur Kenntnis gelangt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112871Im RIS seit
22.12.1999Zuletzt aktualisiert am
02.01.2019