Norm
UVG §2 Abs2 Z2Rechtssatz
Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde, sodass die in der Vorentscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht jedenfalls bezüglich des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes in nochmaliger Überlegung sämtlicher rechtlicher Gegebenheiten insoweit nicht mehr aufrecht erhalten und als tragendes Argument für eine Einstellung derartiger Unterhaltsvorschüsse auf Grund solcher Pflegegeldgewährungen herangezogen werden kann.
Eine solche könnte vielmehr nur dann erfolgen, wenn auch eine rechtliche Verpflichtung des jeweiligen Landes zur Gewährung solcher Pflegegelder (wie beispielsweise in Niederösterreich und Tirol) bestünde, worauf die Gesetzesmaterialien (zum UVG: arg "nach der geltenden Rechtslage") hinweisen; (bloß) freiwillig gewährte Zuschüsse welcher Art auch immer treffen den Jugendwohlfahrtsträger nur wirtschaftlich, aber eben nicht "nach der Rechtslage".
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kann-BestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112821Im RIS seit
23.12.1999Zuletzt aktualisiert am
15.04.2013