RS OGH 1999/11/23 7Ob224/99p, 7Ob315/99w, 7Ob289/99x, 7Ob291/99s, 2Ob274/99d, 1Ob347/99g, 1Ob319/99i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1999
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Norm

UVG §2 Abs2 Z2
WrJWG §27 Abs6

Rechtssatz

Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde, sodass die in der Vorentscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht jedenfalls bezüglich des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes in nochmaliger Überlegung sämtlicher rechtlicher Gegebenheiten insoweit nicht mehr aufrecht erhalten und als tragendes Argument für eine Einstellung derartiger Unterhaltsvorschüsse auf Grund solcher Pflegegeldgewährungen herangezogen werden kann.

Eine solche könnte vielmehr nur dann erfolgen, wenn auch eine rechtliche Verpflichtung des jeweiligen Landes zur Gewährung solcher Pflegegelder (wie beispielsweise in Niederösterreich und Tirol) bestünde, worauf die Gesetzesmaterialien (zum UVG: arg "nach der geltenden Rechtslage") hinweisen; (bloß) freiwillig gewährte Zuschüsse welcher Art auch immer treffen den Jugendwohlfahrtsträger nur wirtschaftlich, aber eben nicht "nach der Rechtslage".

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 224/99p
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 7 Ob 224/99p
    Veröff: SZ 72/190
  • 7 Ob 315/99w
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 7 Ob 315/99w
    Auch; Beisatz: Der Einstellungsgrund nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a iVm § 2 Abs 2 Z 2 UVG liegt dann nicht vor, wenn von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-Bestimmungen" und damit ohne Rechtsanspruch Pflegegeld wie hier gewährt wird. (T1)
  • 7 Ob 289/99x
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 7 Ob 289/99x
    nur: Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde, sodass die in der Vorentscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht jedenfalls bezüglich des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes in nochmaliger Überlegung sämtlicher rechtlicher Gegebenheiten insoweit nicht mehr aufrecht erhalten und als tragendes Argument für eine Einstellung derartiger Unterhaltsvorschüsse auf Grund solcher Pflegegeldgewährungen herangezogen werden kann. (T2) Beisatz: Dass die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses gemäß § 27 Abs 6 WrJWG keinen Einstellungsgrund nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG darstellt, entspricht also einhelliger oberstgerichtlicher Rechtsprechung. (T3)
  • 7 Ob 291/99s
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 7 Ob 291/99s
  • 2 Ob 274/99d
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 2 Ob 274/99d
  • 1 Ob 347/99g
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 1 Ob 347/99g
    nur T2
  • 1 Ob 319/99i
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 319/99i
    Auch; nur T2; Beisatz: Die Gewährung von Pflegegeld nach § 27 Abs 6 WrJWG kann daher kein Grund für die Einstellung von Vorschüssen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz des Bundes sein, weil es insofern an einer Verwirklichung des Tatbestands nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG mangelt. (T5)
  • 1 Ob 290/99z
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 290/99z
    Auch
  • 1 Ob 270/99h
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 270/99h
  • 1 Ob 258/99v
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 1 Ob 258/99v
    nur: Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde, sodass die in der Vorentscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. (T6)
  • 4 Ob 289/99z
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 4 Ob 289/99z
    nur: Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde, sodass die in der Vorentscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht jedenfalls bezüglich des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes in nochmaliger Überlegung sämtlicher rechtlicher Gegebenheiten insoweit nicht mehr aufrecht erhalten und als tragendes Argument für eine Einstellung derartiger Unterhaltsvorschüsse auf Grund solcher Pflegegeldgewährungen herangezogen werden kann. Eine solche könnte vielmehr nur dann erfolgen, wenn auch eine rechtliche Verpflichtung des jeweiligen Landes zur Gewährung solcher Pflegegelder (wie beispielsweise in Niederösterreich und Tirol) bestünde. (T7)
  • 1 Ob 243/99p
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 243/99p
    Auch
  • 1 Ob 323/99b
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 323/99b
  • 1 Ob 327/99s
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 1 Ob 327/99s
    nur: Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde, sodass die in der Vorentscheidung 7 Ob 5/99g vertretene Rechtsansicht nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. (Bloß) freiwillig gewährte Zuschüsse welcher Art auch immer treffen den Jugendwohlfahrtsträger nur wirtschaftlich, aber eben nicht "nach der Rechtslage". (T8) Beisatz: Dass dies - je nach dem anzuwendenden Landesrecht - zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, ist eine von den jeweiligen Landesgesetzgebern rechtspolitisch gewollte normative Ausgestaltung, deren Änderung der Gesetzgebung und nicht den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Rspr obliegt. (T9)
  • 3 Ob 292/99h
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 292/99h
    Auch; Beis wie T5
  • 10 Ob 307/99s
    Entscheidungstext OGH 11.01.2000 10 Ob 307/99s
    nur: Den von den Ländern nach ihren jeweiligen Jugendwohlfahrtsgesetzen bloß auf Grund von "Kann-"Bestimmungen und damit ohne Rechtsanspruch gewährten Pflegegeldern liegt kein bescheidmäßiger Zuweisungsakt zugrunde (bloß) freiwillig gewährte Zuschüsse welcher Art auch immer treffen den Jugendwohlfahrtsträger nur wirtschaftlich, aber eben nicht "nach der Rechtslage". (T10) Beis wie T3 nur: Die Gewährung eines Verwandtenpflegegeldzuschusses gemäß § 27 Abs 6 WrJWG stellt keinen Einstellungsgrund nach § 2 Abs 2 Z 2 UVG dar. (T11)
  • 3 Ob 7/00a
    Entscheidungstext OGH 12.01.2000 3 Ob 7/00a
    Auch; Beis wie T5
  • 9 Ob 27/00m
    Entscheidungstext OGH 02.03.2000 9 Ob 27/00m
    Beis wie T1; Beis wie T3
  • 6 Ob 335/99d
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 335/99d
    Auch; nur T10; Beis wie T3
  • 6 Ob 68/00v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 68/00v
    Vgl auch
  • 8 Ob 308/99y
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 Ob 308/99y
    Auch
  • 8 Ob 340/99d
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 8 Ob 340/99d
    nur T6; Beis wie T5
  • 6 Ob 27/00i
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 27/00i
    Auch; Beisatz: Auf die Gewährung eines Erholungsurlaubes im Rahmen der sozialen Dienste besteht kein Rechtsanspruch. (Bloß) gewährte Zuschüsse welcher Art auch immer treffen aber den Sozialhilfeträger (Jugendwohlfahrtsträger) nur wirtschaftlich, nicht aber "nach der Rechtslage". Eine Einstellung könnte nur erfolgen, wenn auch eine rechtliche Verpflichtung des Landes zur Gewährung des kostenlosen oder teilweise kostenlosen Erholungsurlaubes bestünde. (T12)
  • 7 Ob 58/04m
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 58/04m
    Vgl auch
  • 10 Ob 54/12g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 54/12g
    Beis wie T1

Schlagworte

Kann-Bestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112821

Im RIS seit

23.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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