RS OGH 1999/11/23 1Ob47/99i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1999
beobachten
merken

Norm

AußStrG §43

Rechtssatz

Eine Sperre der Verlassenschaftsmasse oder von Teilen hievon kann auch als bloße Provisorialmaßnahme für die zur Feststellung der Besitzverhältnisse erforderliche Zeit verfügt werden, wenn dadurch nicht offenkundig in Rechte Dritter eingegriffen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112682

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0010OB00047_99I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten