Norm
AußStrG §43Rechtssatz
Eine Sperre der Verlassenschaftsmasse oder von Teilen hievon kann auch als bloße Provisorialmaßnahme für die zur Feststellung der Besitzverhältnisse erforderliche Zeit verfügt werden, wenn dadurch nicht offenkundig in Rechte Dritter eingegriffen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112682Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0010OB00047_99I0000_001