Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde 1. der Dipl.-Ing. Christine Kleinsasser und
2. des Werner Sucher, beide in St. Veit/Glan, beide vertreten durch Dr. Christian Kleinszig u.a. Rechtsanwälte in St. Veit/Glan, Unterer Platz 11, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11. April 2001, Zl. 8 B-BRM-541/1/2001, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei:
Juliana (auch: Julijana) Utner in Klagenfurt, Sonnengasse 11), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Reichenau (in Kärnten) vom 18. August 1999 wurde der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Fremdenpension sowie einer Senkgrube auf einem näher bestimmten Grundstück im Gemeindegebiet erteilt. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer sowie ein weiterer Nachbar Berufung, welcher (unter Abänderung zweier Auflagenpunkte) mit dem Berufungsbescheid vom 10. Februar 2001 keine Folge gegeben wurde (Anmerkung: siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/05/1125; der zuvor genannte "weitere Nachbar" war Beschwerdeführer in jenem Verfahren, die dort genannten "zwei weiteren Nachbarn" sind die nunmehrigen Beschwerdeführer).
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer und der weitere Nachbar Vorstellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen, weil die Frage der schadlosen Beseitigung der Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen nicht ausreichend geklärt worden sei (das ist der tragende Aufhebungsgrund; im Übrigen werden in der Begründung des angefochtenen Bescheides eine Reihe von Einwendungen der Vorstellungswerber behandelt und als unbegründet erachtet).
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. (Unterdessen wurde das Verfahren auf Gemeindeebene fortgesetzt; siehe dazu das eingangs genannte hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/05/1125). Mit Erkenntnis vom 18. Juni 2004, V 123/03, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass der dem Vorhaben zugrundeliegende Teilbebauungsplan nicht als gesetzwidrig aufgehoben werde, lehnte daraufhin mit Beschluss vom selben Tag, B 836/01-14, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einer Vorstellung (unter anderem) der Beschwerdeführer Folge gegeben und der von ihnen bekämpfte Berufungsbescheid aufgehoben. Vor diesem Hintergrund könnten die Beschwerdeführer von vornherein nur durch die Begründung des angefochtenen Bescheides beschwert sein, und dies auch nur insoweit, als es sich um tragende Aufhebungsgründe handelt, weil nur den tragenden Aufhebungsgründen Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren zukommt. Weitere rechtliche Erwägungen in der Begründung einer Vorstellungsentscheidung, die an sich zu einer Abweisung der Vorstellung hätten führen müssen (wäre es nicht aus anderen Gründen zu einer Aufhebung des bekämpften Berufungsbescheides gekommen), sind begrifflich keine "tragende Aufhebungsgründe"; sie entfalten keine Bindungswirkung für das weitere Verfahren, ihnen kann auch in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens entgegengetreten werden (zu alldem siehe beispielsweise Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 161 ff, mwN).
Tragender Grund des angefochtenen Bescheides war, dass die Frage der schadlosen Beseitigung der Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen nicht ausreichend geklärt worden sei. Dass die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde unzutreffend seien, bringen die Beschwerdeführer nicht vor; vielmehr richten sich die Beschwerdeausführungen gegen Begründungselemente zu anderen Aspekten, die aber nicht zu den tragenden Aufhebungsgründen zählen und somit nach dem zuvor Gesagten nicht mit Erfolg bekämpft werden können.
Da sich dies bereits aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. Oktober 2004
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050180.X00Im RIS seit
18.11.2004