RS OGH 1999/11/23 1Ob269/99m, 1Ob265/03g, 4Ob251/06z, 4Ob210/07x, 8Ob103/09v

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Veröffentlicht am 23.11.1999
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Norm

ABGB §1313a IIIa

Rechtssatz

Der Belegarzt haftet für das schuldhafte und schadensursächliche Verhalten aller wirtschaftlich selbständigen Ärzte, die im Zuge der Operationsvorbereitung bestimmte, für die Erfüllung des Behandlungsvertrags unentbehrliche ärztliche Leistungen unter seiner Oberleitung in Fragen der Operationsorganisation erbringen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 269/99m
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 269/99m
  • 1 Ob 265/03g
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 265/03g
    Beisatz: Der erkennende Senat hält daher weiterhin an den im Anästhesiefall entwickelten Leitlinien fest. (T1); Veröff: SZ 2004/19
  • 4 Ob 251/06z
    Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 251/06z
    Vgl; Beisatz: In den letzten Jahren ist der erste Senat des Obersten Gerichtshofs vom Erfordernis der (fachlichen) Weisungsbefugnis überhaupt abgegangen (1 Ob 269/99m; 1 Ob 265/03g); der zweite Senat ist ihm gefolgt (2 Ob 226/05g). Nach diesen Entscheidungen kommt es nur darauf an, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient, dagegen nicht auf die konkrete Ausgestaltung des zwischen dem Schuldner und dem Dritten (Gehilfen) bestehenden Innenverhältnisses. (T2); Beisatz: Hier: Seilbahnunternehmen im Kartenverbund. (T3); Veröff: SZ 2007/1
  • 4 Ob 210/07x
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 210/07x
    Veröff: SZ 2008/8
  • 8 Ob 103/09v
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 103/09v
    Auch; Beisatz: Dass zwischen den Patienten und dem Belegspital ein Krankenhausvertrag besteht, schließt keineswegs aus, dass Spitalsangestellte als Erfüllungsgehilfen des Belegarztes agieren. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer vom Belegarzt durchzuführenden Operation, sondern auch im Rahmen der Operationsvorbereitung, aber auch im Rahmen der Behandlung operationskausal auftretender Komplikationen. Ob im Einzelfall eine solidarische Haftung sowohl des Belegarztes als auch des Krankenhausträgers zu bejahen ist, hängt hiebei stets von den konkreten Umständen ab und lässt sich daher nicht generell beurteilen. (T4)

Schlagworte

Schlagwort: Gehilfenhaftung, Erfüllungsgehilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112955

Im RIS seit

23.12.1999

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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