Norm
ABGB §1313a IIIaRechtssatz
Der Belegarzt haftet für das schuldhafte und schadensursächliche Verhalten aller wirtschaftlich selbständigen Ärzte, die im Zuge der Operationsvorbereitung bestimmte, für die Erfüllung des Behandlungsvertrags unentbehrliche ärztliche Leistungen unter seiner Oberleitung in Fragen der Operationsorganisation erbringen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schlagwort: Gehilfenhaftung, ErfüllungsgehilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112955Im RIS seit
23.12.1999Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011