Norm
WEG §13 Abs2Rechtssatz
Für den Sachverhalt, dass ein Wohnungseigentümer einen ihm durch eine Benützungsregelung in Sondernutzung überlassenen allgemeinen Teil der Liegenschaft baulich verändern will, ist im Gesetz keine besondere Regelung vorgesehen. Ob ein solcher Anspruch besteht und wie er durchzusetzen ist, kann nur durch die analoge Anwendung des § 13 Abs 2 WEG beantwortet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009