Norm
ARB 1994 Art5.3Rechtssatz
Art 5.3. ARB 1994 bestimmt ausdrücklich, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsschutz auf die Erben des Versicherungsnehmers übergeht, wenn der Versicherungsfall vor dessen Ableben eingetreten ist. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Schadensereignisses. Im Fall eines tödlichen Unfalls des Rechtsschutz-Versicherungsnehmers hat sich mit Eintritt des Versicherungsfalls der latente Gefahrtragungsanspruch gegen den Versicherer bereits zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers in einen konkreten Versicherungsanspruch verwandelt, der als Anspruch vermögensrechtlicher Natur nach allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen auf den oder die Erben des Versicherungsnehmers übergeht. Beim Anspruch auf Deckungszusage handelt es sich um einen unteilbaren Anspruch im Sinne des § 890 ABGB, der vom Versicherungsnehmer und Erblasser gemäß Art 5.3. ARB 1994 auf dessen beide Erben übergegangen ist, die daher Gesamthandgläubiger der Versicherungsgesellschaft sind und der einzelne Gläubiger kann anknüpfend die Grundsätze zur Leistungsklage, jedenfalls nur die Feststellung des gemeinsamen Rechts und nicht eines allein auf sich bezogenen Anspruchs begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113075Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0070OB00252_99F0000_001