RS OGH 1999/11/23 4Ob294/99k

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Veröffentlicht am 23.11.1999
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Norm

EO §397

Rechtssatz

Mit der Entscheidung über seinen Widerspruch wird der Widerspruchswerber so gestellt, wie er gestellt wäre, wenn die einstweilige Verfügung nach Einholung seiner Äußerung erlassen worden wäre. Die Möglichkeit, die einstweilige Verfügung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (hier wegen zu weiter Fassung des Sicherungsbegehrens) anzufechten, muss ihm daher auch in diesem Fall offenstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112969

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0040OB00294_99K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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