RS OGH 1999/11/23 5Ob300/99z

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Veröffentlicht am 23.11.1999
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Norm

WGG §15b Abs6

Rechtssatz

Ein Vermietungsabschlag - wie ihn der Gesetzgeber offensichtlich vor Augen hat - wäre im Ergebnis weitgehend hinfällig, würde man den regelmäßig deutlich höheren Ertragswert nach Marktverhältnissen in die Wertermittlung einfließen lassen. Dies würde der Absicht des Gesetzgebers wohl kaum entsprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112818

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0050OB00300_99Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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