Norm
ASVG §333Rechtssatz
Mischt sich der in der Folge durch den Unfall Verletzte unaufgefordert und unbemerkt in den Abliefervorgang ein, kann von einem sozialversicherungsrechtlich geschützten Gefälligkeitsdienst nicht die Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112655Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0070OB00280_99Y0000_001