RS OGH 1999/11/23 5Ob314/99h, 9Ob55/07i

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Veröffentlicht am 23.11.1999
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Norm

MRG §12a Abs3
WEG 1975 §1 Abs1 Satz1
WEG 1975 §13 Abs1
WEG 1975 §20 Z1

Rechtssatz

Die Mietzinserträgnisse des Wohnungseigentumsobjekts stehen allein dem ausschließlich am Objekt nutzungsberechtigten Wohnungseigentümer zu. Die Wohnungseigentumsbegründung verleiht die Legitimation nicht nur zur Ausübung von Gestaltungsrechten, sondern auch zur Geltendmachung von Erträgnissen (ausschließliches Nutzungsrecht) aus einem bestehenden Bestandverhältnis. Das bedeutet, dass Mietzinsansprüche, die vor Begründung von Wohnungseigentum entstehen, den Bestandgebern in ihrer Gesamtheit, also allen Miteigentümern und Wohnungseigentümern als Gesamthandforderung zukommen, danach allein dem Wohnungseigentümer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112672

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0050OB00314_99H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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