Norm
MRG §12a Abs3Rechtssatz
Die Mietzinserträgnisse des Wohnungseigentumsobjekts stehen allein dem ausschließlich am Objekt nutzungsberechtigten Wohnungseigentümer zu. Die Wohnungseigentumsbegründung verleiht die Legitimation nicht nur zur Ausübung von Gestaltungsrechten, sondern auch zur Geltendmachung von Erträgnissen (ausschließliches Nutzungsrecht) aus einem bestehenden Bestandverhältnis. Das bedeutet, dass Mietzinsansprüche, die vor Begründung von Wohnungseigentum entstehen, den Bestandgebern in ihrer Gesamtheit, also allen Miteigentümern und Wohnungseigentümern als Gesamthandforderung zukommen, danach allein dem Wohnungseigentümer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112672Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0050OB00314_99H0000_001